Wahrscheinlich ist dieses Thema ein weit verbreitetes Ärgernis bei Umzügen innerhalb Deutschlands: Dürfen Internetanbieter für nicht erbrachte Leistungen Geld verlangen? Unser gesunder Menschenverstand lässt uns diese Frage sofort mit einem fairen „Nein“ beantworten. Doch stimmt das wirklich? Wir rollen das Thema nochmal auf. Die meisten von euch haben sicherlich bereits Erfahrungen mit diesem Thema gesammelt. Erzählt uns gerne davon und lasst einen Kommentar da!

Beispielhafter Fall: Der Umzug

Muss man Internetanbieter für nicht erbrachte Leistungen bezahlen?

Wir wollen an dieser Stelle erstmal mit einer Geschichte Anfangen, die euch direkt schneller ins Thema holen soll: Lisa möchte mit ihrem Freund Tim zusammenziehen. Dafür haben die beiden eine neue Wohnung gefunden. Lisa hat ihre Wohnung bereits gekündigt und ist noch drei Monate vor Ort, bevor sie offiziell mit Tim zusammenzieht. Vorausschauend schaut sie sich bereits online das Liefergebiet ihres Internetanbieters an. Dort stellt sie fest, dass dieser in der neuen Wohnung gar keine Dienste anbieten kann. Deshalb kündigt sie direkt fristgerecht für drei Monate später. Zurück kommt ein Brief, der schockt: Die Kündigungsfrist scheint erst ab dem Umzugsdatum aktiv zu werden. Somit soll Lisa noch drei weitere Monate in ihrer neuen Wohnung mit Tim für einen Internetanbieter zahlen, der dort gar nicht liefern kann. Wie kann das sein?

Was ist mit dem Sonderkündigungsrecht?

Man sollte ja meinen, dass man bei einem Umzug von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann, um seinen Internetanbieter bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit wechseln zu können. Das geht tatsächlich auch. Hätten wir dieses Recht nicht, dann müssten wir den Anbieter jedes Mal so lange bezahlen, bis ein Vertrag fristgerecht ausgelaufen ist. Also ungefähr so wie mit einem Fitnessstudio. Denn dort gibt es ein solches Sonderkündigungsrecht nicht. Zieht man um und vor Ort ist keine Filiale des Studios, muss man trotzdem bis zum normalen Ende der Vertragslaufzeit zahlen.

Bei Telekommunikationsdiensten ist das allerdings zum Glück ein bisschen anders: Sobald man dem Anbieter nachweisen kann, zu welcher Adresse man zieht, wird geprüft, ob dort auch geliefert werden kann. Ist das nicht der Fall, darf man vorzeitig kündigen. Dabei gilt dennoch eine dreimonatige Kündigungsfrist. Diese Sonderkündigungsfrist ist im deutschen Telekommunikationsgesetz geregelt. Dennoch ist die Formulierung der Klausel sehr schwammig und lässt Anbietern viel Interpretationsspielraum. Dementsprechend wird nicht klar herausgearbeitet, ob schon vor dem Umzug oder erst ab dem offiziellen Umzugstermin vom Sonderkündigungsrecht Gebraucht gemacht werden kann. Daher kommt es, dass viele Anbieter die Regelung zu ihren Gunsten interpretieren.

Könnte nicht ein Gericht einschreiten?

Muss man Internetanbieter für nicht erbrachte Leistungen bezahlen?

Das klingt doch eigentlich alles zu unfair um wahr zu sein: Man kündigt rechtzeitig und fristgerecht und macht erlaubter Weise von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, da heißt es, dass man das Sonderkündigungsrecht erst ab dem Umzugstermin in Anspruch nehmen kann und noch drei Monate für eine nicht erbrachte Leistung zahlen soll. Verbraucherschützer regen sich schon lange über diese für Verbraucher unvorteilhafte Interpretation der Regelung im Telekommunikationsgesetz auf. Für sie steht fest: Wer nicht liefern kann, der sollte auch nicht bezahlt werden. Deshalb wurde der Fall auch von den Verbraucherschützern vor Gericht gebracht. So sollte zumindest Klarheit darüber herrschen, was Internetanbieter verlangen dürfen und was Verbraucher bezahlen müssen.

Leider wurde das Verfahren zur großen Überraschung der Verbraucherschützer zugunsten der Allgemeinheit der Telekommunikationsanbieter entschieden. Das war sowohl vor dem Oberlandesgericht in München als auch vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf der Fall. Beide Gerichte sahen den Fall ähnlich: Das Sonderkündigungsrecht besteht erst ab dem eigentlichen Umzugstermin. So muss auch drei Monate nach dem Umzug noch gezahlt werden – selbst, wenn der jeweilige Anbieter nicht mal theoretisch liefern könnte.

Merke: Erst nach dem offiziellen Umzugstermin darf man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, um seinen Internetanbieter zu kündigen.

Dürfen Internetanbieter also Geld für nicht erbrachte Leistungen verlangen?

Muss man Internetanbieter für nicht erbrachte Leistungen bezahlen?

Leider ist das Fazit an dieser Stelle für alle Verbraucher äußerst ernüchternd: Wer umzieht, der sollte sich darauf einstellen, dass er noch drei Monate nach dem Umzugstermin noch an seinen ehemaligen Internetanbieter zahlen muss. Das Sonderkündigungsrecht gilt erst ab dem offiziellen Umzugstermin. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Damit hat man tatsächlich jedes Mal nach einem Umzug völlig rechtens seinen ehemaligen Internetanbieter noch drei Monate lang bezahlt – egal, ob dieser überhaupt hätte liefern können oder nicht.

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