News: Urteil   Eventim muss Vorverkaufsgebühren bei Absage einer Veranstaltung zurückzahlen

Durch den plötzlichen Lockdown im letzten Frühjahr mussten viele Veranstaltungen abgesagt oder (manchmal bis auf weiteres) verschoben werden. Nachdem die Verbraucherzentrale NRW zahlreiche Beschwerden bekam, dass Eventim die Erstattung der Kosten für Tickets für verschobene Veranstaltungen verweigerte und bei ersatzlos abgesagten Veranstaltungen Vorverkaufsgebühren einbehielt, zog sie vor Gericht. Jetzt gibt es ein Urteil dazu. Wie bei allen rechtlichen Themen: Alle Angaben ohne Gewähr.

Worum geht es bei dem Rechtsstreit mit Eventim?

Als wegen des Lockdowns verschiedene Veranstaltungen abgesagt werden mussten, wurde Eventim von einigen Veranstaltern beauftragt, den Kunden den Ticketpreis erstatten. Dabei behielt Eventim jedoch die im Ticketpreis enthaltene Vorverkaufsgebühr ein und bezog sich auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In den AGB von Eventim war zu lesen, dass „im Falle von Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gründen“ die Vorverkaufsgebühr nicht erstattet werden könne – weder bei der bloßen Vermittlung durch Eventim noch beim Kommissionsgeschäft. Die Kunden bekamen also den Ticketpreis erstattet, aber oft nicht in voller Höhe, sodass sie sich bei den Verbraucherzentralen beschwerten. Das Vorgehen erschien der Verbraucherzentrale NRW nicht richtig und sie beschritt den Klageweg gegen Eventim.

News: Urteil   Eventim muss Vorverkaufsgebühren bei Absage einer Veranstaltung zurückzahlen

Was sagt das Urteil gegen Eventim?

Das Landgericht München I (Urteil vom 09.06.2021, AZ 37 O 5667/20) erachtet die Klausel, die das Einbehalten der Gebühren bestimmt, als unwirksam. Wenn Eventim die Tickets auf Kommissionsbasis verkaufe, würde die Klausel den Verbraucher benachteiligen. Auch fand das Gericht die Klausel nicht transparent genug, da die Höhe der Vorverkaufsgebühr beim Ticketkauf nicht ausdrücklich ausgewiesen werde. Dadurch könne der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko nicht einschätzen, das er mit dem Kauf der Tickets eingeht. Eventim könne also nicht pauschal für alle Fälle die Rückzahlung der Vorverkaufsgebühr verweigern.
Wichtig zu wissen: Das Urteil heißt jedoch nicht, dass Eventim wirklich in jedem Fall alle Vorverkaufsgebühren erstatten muss. Es kommt auf den Vertrag an, wie Kommission, Vermittlung oder Eigengeschäft, ob es eine Erstattung gibt und gegen wen sich der Anspruch des Kunden tatsächlich richtet.

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