Ob Bus-, Bahn-, Flug- oder Busreisen – überall kann mal was schiefgehen. Dann ist es gut, seine Fahrgastrechte zu kennen und von diesem Gebrauch zu machen. Wir reden hier insbesondere von Verspätungen, Annullierungen, Überbuchungen und Gepäckproblemen. Besonders problematisch sind Verspätungen oder Annullierungen dann, wenn man die geplante Transportmöglichkeit im Anschluss nicht mehr erreichen kann. Solche Fälle sind nicht besonders selten. Genauso wie Geschichten über verloren gegangenes Gepäck nach einer Flugreise. Deshalb soll dieser Beitrag einen Überblick über Fahrgastreche bei der Nutzung der üblichsten Verkehrsmittel darstellen. Was sind eure Erfahrungen mit Problemen bei Transportmitteln? Musstet ihr schon mal von euren Fahrgastrechten Gebrauch machen? Lasst es uns gerne in den Kommentaren wissen.

Wichtiger Hinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich um keine Rechtsberatung. Daher ist nicht garantiert, dass der Inhalt richtig und aktuell ist.

Fahrgastrechte bei Bahnreisen

Fahrgastrechte bei Bus , Bahn , Flugzeug  und Schiffsreisen

Wie genau sind die Fahrgastrechte eigentlich bei Bahnreisen geregelt? Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es, auf die man sich im Schadensfall berufen kann und wann hat man einen Anspruch auf Entschädigung?

Grundlegende Verordnungen

Fahrgastrechte bei Bahnreisen sind durch zwei verschiedene gesetzliche Grundlagen geregelt: Zum einen durch die EU-Verordnung Nr. 1371/2007 und zum anderen auf Basis der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und natürlich den jeweiligen Bestimmungen der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

Das regelt die EU-Verordnung Nr. 1371/2007:

  • Fahrgastrechte für den Fernverkehr
  • Reisen mit S-Bahnen
  • Reisen im Regional- und Fernbahnverkehr

Das regelt die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO):

  • Fahrgastrechte im Nahverkehr
  • Regelung von Reisen mit U-Bahnen, Straßenbahnen, Bussen oder Oberleitungsbussen im Nahverkehr in Kombination mit den jeweiligen Bestimmungen der Verkehrsunternehmen

Entschädigungsansprüche bei Bahnreisen im Fernverkehr

Die häufigste Ursache von Entschädigungsansprüchen bei Bahnreisen liegt in deren Pünktlichkeit. Genau das hat die genannte EU-Verordnung Nr. 1371/2007 geregelt. Dabei hängt die Höhe der Entschädigung immer vom jeweiligen Ticketpreis ab. Eine Entschädigung für Verspätungen gibt es erst ab einer mindestens 60-minütigen Verzögerung. Dabei hat man dann allerdings die Wahl zwischen der Erstattung eines Teilbetrags des Ticketpreises oder der Fortsetzung der Fahrt in einem anderen Zug zu einem späteren Zeitpunkt. Das bedeutet, dass die Zugbindung in einem solchen Fall außer Kraft gesetzt wird. Ebenfalls ab einer Verspätung von mindestens 60 Minuten sollte man als Bahnreisender kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit erhalten. Das gilt nur, wenn Speisen und Getränke noch vorhanden und lieferbar sind. Des Weiteren sollte Reisenden die Übernachtung in einem Hotel in manchen Fällen kostenfrei ermöglicht werden. Das gilt für Fälle, in denen ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr notwendig wird, weil beispielsweise ein Anschlussverkehrsmittel nicht mehr erreicht werden kann.

Zusammenfassung der Entschädigungsansprüche im Bahn-Fernverkehr:

  • Erstattung bei Verspätung von 60 bis 119 Minuten 
    Erstattung von 25% des Fahrpreises
  • Erstattung bei Verspätung ab 120 Minuten
    Erstattung von 50% des Fahrpreises
  • Keine Zugbindung mehr ab Verspätung ab 60 Minuten 
    Für Passagiere, die auf dem Bahnsteig auf einen Zug mit mehr als einer Stunde Verspätung warten, wird die Zugbindung außer Kraft gesetzt. Man hat die Wahl zwischen der Erstattung eines Teilbetrags des Tickets oder der Fortsetzung der Fahrt mit einem anderen Zug.
  • Verpflegung bei Verspätung ab 60 Minuten 
    Kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sollten sofern möglich angeboten werden.
  • Unterbringung bei Verspätung ab 60 Minuten 
    Kostenfreie Unterbringung in einem Hotel und die Beförderung zum Ort der Unterbringung in den Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig wird (sofern praktisch durchführbar), sollten angeboten werden.

Entschädigungsansprüche bei Bahnreisen im Nahverkehr

Fahrgastrechte bei Bus , Bahn , Flugzeug  und Schiffsreisen

Nicht nur der Fernverkehr mit Zügen ist geregelt. Es gibt auch Fahrgastrechte für Bahnreisen im Nahverkehr. Denn auch dort kann man Entschädigungsansprüche geltend machen. Diese kommen in den folgenden Fällen zum Tragen.

Zusammenfassung der Entschädigungsansprüche im Bahn-Nahverkehr:

  • Verspätung ab 20 Minuten
    Kommt es bei einer Bahnfahrt im Nahverkehr zu einer Verspätung von mindestens 20 Minuten, hat man als Passagier das Recht, einen anderen Zug ohne Reservierungspflicht zu nutzen. Dieser darf dabei sogar höherwertiger sein als der ursprünglich gebuchte Zug. Das Ticket dafür muss man als Reisender vorerst selbst kaufen und kann es sich im Nachhinein vom Verkehrsunternehmen erstatten lassen.
  • Ausschluss bei erheblich ermäßigten Tickets 
    Sollte man ein stark ermäßigtes Ticket erhalten haben und dann eine Verspätung haben, gilt die obige Regelung nicht mehr. Beispiel: Ländertickets, Schönes-Wochenende-Tickets, usw.
  • Verspätung oder Ausfall zwischen 0.00 und 5.00 Uhr 
    Hier gelten verschärfte Regelungen: Fällt der letzte Zug des Tages aus oder ist eine verspätete Ankunft am Zielort von mindestens 60 Minuten zu erwarten (im oben genannten Zeitfenster), darf man ein anderes Verkehrsmittel nutzen (Bsp.: Taxi oder Bus). Die Kosten dafür müssen Vom Verkehrsunternehmen in Höhe von bis zu 80,00 Euro erstattet werden.

Tipp: Genauere Informationen zu Fahrgastrechten bei Bahnreisen findet ihr in unserem Ratgeber. Dort gehen wir noch genauer auf spezifische Fälle ein.

Fahrgastrechte bei Busreisen

Fahrgastrechte bei Bus , Bahn , Flugzeug  und Schiffsreisen

Viele Deutsche nutzen gerne Fernbusse als günstige Alternativen zu Bahn- und Flugreisen. Doch was ist, wenn sich die geplante Busreise als problematisch herausstellt? Manchmal fallen Busse aus oder haben erhebliche Verspätungen, die eine Weiterreise erschweren. Auch empfindliches Gepäck kann mal im Ladefach während der Fahrt beschädigt werden. Welche Rechte hat man als Fahrgast in solchen Fällen?

Grundlegende Verordnung

Die EU-Verordnung Nr. 181/2011 regelt viele Belangen in Sachen Fernbusverkehr. Darunter beschäftigt sich diese mit Themen wie Verspätungen, Informationspflicht und Gepäckbelangen. Diese Richtlinie gilt tatsächlich auch für Linienbusse, deren planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt und die Abfahrts- und Ankunftsorte innerhalb der EU liegen.

Die EU-Verordnung Nr. 181/2011 regelt Folgendes:

  • Hauptsächlich Regelung des Fernbusverkehrs
  • Regelung von Zugverspätungen und -ausfällen
  • Regelung von Mindestanforderungen an Reiseinformationen
  • Rechte von Menschen mit Behinderung
  • Gepäckverlust oder -beschädigung

Entschädigungsansprüche bei Busreisen

Kommen wir nun zu den Fällen, in denen Entschädigungsansprüche jeglicher Art geltend gemacht werden können. Das betrifft Verspätung, Ausfall, Verzögerung, Überbuchung, Körperverletzung und Gepäckprobleme.

Zusammenfassung der Entschädigungsansprüche bei Busfahrten:

  • Verspätung
    Sollte ein Fernbus eine Verspätung von über 90 Minuten haben und insgesamt eine geplante Strecke von mindestens 3 Stunden Fahrdauer zurücklegen soll, haben Fahrgäste Anspruch auf kostenlosen Imbiss und Getränke. Sollte nach einer solchen Verspätung die Unterbringung im Hotel nötig sein, muss diese vom Busunternehmen für max. 2 Nächte und max. 80€ pro Person übernommen werden. Bei Verspätungen von über 120 Minuten haben Fahrgäste das Recht auf Erstattung des gesamten Fahrpreises.
  • Ausfall, Verzögerung, Überbuchung
    Sollte eine Busfahrt komplett ausfallen, überbucht sein oder sich vor der Abfahrt um mehr als 120 Minuten verzögern, haben Passagiere die Wahl zwischen der Fahrpreiserstattung oder der Weiterreise mit geänderten Verkehrsmitteln. Das gilt allerdings nicht für Fälle, wo höhere Gewalt die Verzögerung verursacht hat – anders als bei Bahnreisen.
  • Zusätzlicher Entschädigungsanspruch 
    Wenn sich ein Busunternehmen dagegen weigert, Passagieren nach einer mindestens 120 minütigen Verzögerung die Erstattung des Fahrpreises oder die Möglichkeit der veränderten Weiterreise anzubieten, hat man nochmal zusätzlich einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 50% des Fahrpreises.
  • Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung 
    Nach einem Unfall haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung. Hier liegt die Höchstgrenze der Entschädigung pro Fahrgast bei nicht weniger als 220.000 Euro.
  • Entschädigung bei Gepäckverlust / -beschädigung 
    Gepäckstücke sind bei Busfahrten mit einem Wert von maximal 1.200 Euro Entschädigung abgesichert. Das betrifft sowohl Fälle von Verlust als auch von Beschädigung. Sollten Mobilitätshilfen jeglicher Art während der Fahrt beschädigt werden, muss das Busunternehmen den Wiederbeschaffungswert bzw. die Reparaturkosten übernehmen.

Fluggastrechte

Fahrgastrechte bei Bus , Bahn , Flugzeug  und Schiffsreisen

Gerade bei Flugreisen ist es oft besonders wichtig, seine Rechte als Fluggast zu kennen. Denn verspätet sich ein Flug und der nächste Anschlussflug kann nicht erreicht werden, gibt es je nach Reiseziel oft nicht viele alternative Verkehrsmittel zur Anreise. Das ist den oftmals großen Entfernungen geschuldet. Auch Gepäck geht hier gerne mal verloren. Deshalb gibt es Verordnungen, die die Fluggastrechte regeln.

Grundlegende Verordnung

Die Richtlinie, die die Fluggastrechte innerhalb Europas regelt ist die sogenannte EU-Fluggastrechteverordnung. In dieser sind die meisten Probleme rund ums Thema Flugreisen für Passagiere geregelt. Grundsätzlich sind davon Flüge mitinbegriffen, die innerhalb der EU angetreten werden. Auch Fälle, in denen die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat und der Ankunftsort des Fluges ebenfalls in einem Mitgliedsstaat liegt.

Die EU-Fluggastverordnung regelt Folgendes:

  • Flugreisen, die in einem EU-Mitgliedstaat angetreten werden
  • Flugreisen, die außerhalb der EU beginnen, bei denen die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat und das Flugziel in einem Mitgliedstaat liegt.
  • Verspätung
  • Annullierung
  • Nichtbeförderung

Entschädigungsansprüche bei Flugreisen

Wann hat man jetzt also Anspruch auf Entschädigung und wie hoch fällt diese in welchen Fällen aus? Die folgende Aufzählung beschäftigt sich mit Leistungen bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges und mit Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäckstücken.

Zusammenfassung der Entschädigungsansprüche bei Flugreisen:

  • Betreuungsleistungen bei Verspätung ab 2 / 3 / 4 Std. 
    Mitinbegriffen sind hier das Recht auf Mahlzeiten und Getränke, zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails und ggf. eine Hotelunterkunft inklusive Transfer. Diese Ansprüche sind entfernungs- und verspätungsabhängig.
  • Ausgleichszahlungen bei Verspätung ab 3 Std. / Überbuchung
    Bei Verspätungen von mindestens 3 Stunden, die nicht auf außergewöhnliche Ereignisse zurückgehen und bei einer Nichtbeförderung beispielsweise durch eine Überbuchung hat man das Recht auf Ausgleichszahlungen. Diese sehen wie folgt aus:

    • Flug innerhalb Europas bis 1.500 km: 250 Euro
    • Flug innerhalb Europas ab 1.500 km: 400 Euro
    • Flug mit Start oder Ziel innerhalb Europas bis 1.500 km: 250 Euro
    • Flug mit Start oder Ziel innerhalb Europas zw. 1.500 – 3.500 km: 400 Euro
    • Flug mit Start oder Ziel innerhalb Europas ab 3.500 km: 600 Euro
  • Unterstützungsleistungen bei Verspätung ab 5 Std.
    Hier hat man als Fluggast das Recht, die folgende Wahl zu treffen: Flugpreiserstattung, Rückflug zum ursprünglichen Abflugsort oder Ersatzbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
  • Annullierung
    Hier gelten dieselben Unterstützungs- und Betreuungsleistungen wie bei einer Verspätung. Werden Fluggäste rechtzeitig vor Abflug über die Annullierung in Kenntnis gesetzt und war diese nicht zu vermeiden, da sie auf außergewöhnlichen Ereignissen basiert, besteht kein Recht auf Ausgleichszahlungen.
  • Entschädigung für Verlust / Beschädigung / Verspätung von Gepäck 
    Das Montrealer Übereinkommen regelt Gepäckprobleme bei Flugreisen wie folgt: Grundsätzlich gilt eine Haftungshöchstgrenze von ca. 1.400 Euro für alle Fälle von Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck.

Tipp: Genauere Informationen zu Fluggastrechten in unserem Ratgeber. Dort findet ihr weitere hilfreiche Informationen, die mehr in die Tiefe gehen.

Fahrgastrechte bei Schiffsreisen

Fahrgastrechte bei Bus , Bahn , Flugzeug  und Schiffsreisen

Besonders die Deutschen lieben ihre Kreuzfahrten. Sie sind ja auch besonders bequem, da man stressfrei von einem Urlaubsort zum nächsten kommt. Doch welche Verordnung kümmert sich um die Fahrgastrechte bei Schiffsreisen und was ist darin geregelt?

Grundlegende Verordnung

Grundsätzlich regelt die EU-Verordnung Nr. 1177/2010 alle Belangen von Passagieren von Schiffsreisen. Diese Richtlinie inkludiert aber nicht automatisch alle Schiffsfahrten. Kreuzfahrten sind beispielsweise nur davon betroffen, wenn diese nicht als Pauschalreise gebucht wurden.

Die EU-Verordnung Nr. 1177/2010 regelt Folgendes:

  • Schiffsreisen, deren Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt.
  • Schiffsreisen, deren Einschiffungshafen nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, jedoch aber der Ausschiffungshafen (vorausgesetzt, die Fahrt wird von einem Beförderer aus der EU erbracht).
  • Kreuzfahrten, sofern es sich dabei um keine Pauschalreisen handelt.

Ausgeschlossen von der Verordnung sind Schiffsfahrten,

  • die für die Beför­derung von maximal zwölf Fahrgästen zugelassen sind,
  • deren Besatzung aus höchstens drei Personen besteht,
  • deren Gesamtstrecke weniger als 500 m für eine einfache Fahrt beträgt (Fähren),
  • die Ausflugs- und Be­sichtigungsfahrten anbieten

Entschädigungsansprüche bei Schirffsreisen

Jetzt wissen wir schon mal welche Arten von Schiffsreisen von der Regelung innerhalb der EU geschützt sind. Aber in welchen Fällen hat man nun Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung? Das beantwortet die folgende Aufzählung.

Zusammenfassung der Entschädigungsansprüche bei Schiffsreisen:

  • Informationspflicht 
    Sollte sich die Abfahrt einer Schiffsreise verspäten, müssen alle Passagiere spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit darüber informiert werden.
  • Hilfeleistungen bei Verspätung oder Annullierung 
    Bei Verspätungen von mehr als 90 Minuten oder eines kompletten Ausfalls der Fahrt haben Passagiere das Recht auf kostenlose Mahlzeiten und Getränke (sofern möglich und verfügbar) und auf eine kostenfreie Unterbringung an Bord oder in einem Hotel auf dem Festland (falls notwendig). Die Unterbringung ist dabei auf maximal 3 Nächte und maximal 80,00 Euro pro Person begrenzt.
  • Erstattung / Kostenlose Rückfahrt bei Verspätung oder Annullierung
    Sollte sich die Fahrt um mindestens 90 Minuten verzögern oder gar nicht erst stattfinden, muss das Verkehrsunternehmen eine mögliche Rückfahrt der Passagiere zum vertraglichen Abfahrtsort ggf. durch andere Verkehrsmöglichkeiten finanzieren. Zusätzlich muss der Fahrpreis erstattet werden.
  • Erstattung bei verspäteter Ankunft 
    Ist die Ankunft am vertraglich vereinbarten Zielort verspätet, haben Passagiere Anspruch auf mindestens 25% des Fahrpreises. Das gilt bei Verspätungen von (bei doppelter Verspätungszeit hat man Recht 50% des Fahrpreises):

    • 1 Stunde bei einer planmäßigen Fahrtdauer von bis zu 4 Stunden,
    • 2 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von 4 – 8 Stunden,
    • 3 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von 8 – 24 Stunden,
    • 6 Stunden bei einer planmäßigen Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.
  • Beschädigung / Verlust von Kabinengepäck 
    Sollte der Beförderer die Schuld für die Beschädigung oder den Verlust von Gepäck tragen, gilt eine Haftungshöchstgrenze von ca. 2.700 Euro.

Wo kann man eine Beschwerde einreichen?

Fahrgastrechte bei Bus , Bahn , Flugzeug  und Schiffsreisen

Es gibt also viele Fälle, in denen man seine Fahrgastrechte in Anspruch nehmen kann. Zusammengefasst sind folgende Beschwerdegründe oftmals in entsprechenden Richtlinien geregelt:

  • Verspätungen
  • Verpasste Anschlüsse
  • Ausfälle
  • Nichtbeförderungen
  • Überbuchungen
  • Probleme mit dem Gepäck (Verspätung/Beschädigung/Verlust)

Grundsätzlich gilt bei solchen Problemen, dass man diese so schnell wie möglich dem zuständigen Betrieb melden sollte. Das kann erstmal vor Ort passieren. Sollte so schnell keine Lösung gefunden werden, ist es sinnvoll schriftlichen Kontakt zu suchen. Denn diesen kann man im Zweifelsfall immer als Beweis anführen. Kommt auch so keine Einigung zustande, gibt es verschiedene Schlichtungsstellen, an die man sich als Fahrgast wenden kann. Einige von ihnen sind im Folgenden aufgeführt.

Bahnreisen

Wer beispielsweise mit der Deutschen Bahn unterwegs war und auf Probleme gestoßen ist, der sollte sich auch in erster Linie an genanntes Unternehmen selbst wenden. Allerdings gibt es hier auch die Möglichkeit, sich an das Servicecenter Fahrgastrechte zu wenden, das von vielen Eisenbahnverkehrsunternehmen gemeinsam genutzt wird. Dort kann man über ein Formular einfach seine Beschwerde einreichen. Sollte das nicht erfolgreich sein, hilft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (kurz: söp).

Busreisen

Sträubt sich das verantwortliche Busunternehmen im ersten Anlauf der Kontaktaufnahme gegen vermeintlich nötige Entschädigungen, lohnt es sich Hilfe von anderer Stelle zurate zu ziehen. Dafür gibt es beispielsweise die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr. Dort kann man Beschwerde einreichen und sich beraten lassen.

Flugreisen

Bei problematischen Flugreisen sollte die Fluggesellschaft, bei der man das Ticket erstanden hat die erste Anlaufstelle sein. Kommt es zu keiner Einigung, kommt auch hier wieder die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zum Tragen. Diese kümmert sich sogar kostenfrei um entsprechende Fälle. Eine ähnliche Hilfestellung bietet auch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA).

Schiffsreisen

Schiffsreisen, bei denen bereits vor oder erst während der Reise Probleme aufgetreten sind müssen zuerst dem zuständigen Reiseunternehmen gemeldet werden. Auch hier gilt, dass eine Einigung in erster Instanz von Vorteil ist. Sollte keine Einigung erzielt werden, hilft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr.

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