Am 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in kraft getreten. Diese Verordnung bringt für viele Unternehmen einige Veränderungen mit sich. Denn in der alten Verordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) war die Datenverarbeitung von Auskunfteien durch spezifische Regelungen ausdrücklich erlaubt. Wie sieht das aber jetzt seit dem Inkrafttreten der DSGVO aus? Und vor allem: Was ändert sich speziell für die SCHUFA? Bekommt man in Zukunft die SCHUFA-Auskunft kostenlos?

NEWS: Was ändert sich durch die DSGVO bei der SCHUFA Auskunft?

Das Wichtigste in Kürze

  • 25. Mai 2018: DSGVO tritt in kraft
  • Seitdem gelten ausführlichere Auskunftsrechte für Verbraucher.
  • Auskunfteien können Daten durch eine Interessensabwägung auch ohne eine Einwilligung sammeln.
  • Bonitätsauskunft bleibt kostenpflichtig
  • Einmal im Jahr Datenkopie kostenlos auf Papier

Wie sammelt die SCHUFA Daten?

Unternehmen wie die SCHUFA gelten als sogenannte Auskunfteien. Sie haben es sich zur Aufgabe gemacht, Informationen über die Zahlungsfähigkeit, Kreditwürdigkeit und die wirtschaftliche Betätigung von Privatpersonen und Unternehmen zu sammeln. Diese Informationen werden gespeichert und auf Anfrage weitergegeben. Aber wie erfolgt diese Datensammlung unter der alten und der neuen Datenschutzregelung?

Auskunfteien nach dem BDSG

Nach dem ursprünglichen BDSG waren die Übermittlung, die Auskunft und die Speicherung von Daten bereits gesetzlich geregelt. Dazu gab es spezifische Regelungen in den §§ 28a, 28b und 29 Abs.1 und Abs.2 BDSG, die die Rechte und Pflichten aller Beteiligen beim zum Tragen kommen einer Auskunftei detailliert festhalten. Dabei wird die Datenverarbeitung von Auskunfteien ausdrücklich erlaubt und nur durch die entsprechenden Paragraphen genauer geregelt.

Auskunfteien nach der DSGVO und dem BDSG-neu

Seit dem 25. Mai ist zwar die DSGVO in kraft getreten und das BDSG aktualisiert worden – ändern tut sich im Bestand der Auskunfteien allerdings nichts. Denn immer noch gilt, dass die Datenverarbeitung besagter Unternehmen ausdrücklich erlaubt ist, wenn einige Voraussetzungen erfüllt wurden. Darunter muss ein sogenannter Erlaubnisbestand bestehen.

Folgende drei Erlaubnisbestände kommen hauptsächlich in Frage:

  • die Einwilligung des Betroffenen, Art. 6 Abs.1 a) DSGVO
    Damit die Einwilligung von Betroffenen rechtens ist, müssen umfassende Anforderungen an die Informiertheit und Freiwilligkeit erfüllt werden.
  • die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung einer vorvertraglichen MaßnahmeArt. 6 Abs.1 b) DSGVO
    Dieser Punkt kommt besonders oft bei Kreditinstituten in Betracht, die kurz davor sind, einem potentiellen Kreditnehmer einen Kredit zu bewilligen.
  • die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, Art. 6 Abs.1 f) DSGVO
    Dieser Punkt ist äußerst allgemein formuliert, da er keine Kriterien zur Interessensabwägung enthält. Das bedeutet auch, dass Die Datensammlung und -verarbeitung allein durch eine Interessensabwägung erfolgen darf.

Merke: Durch die DSGVO und das BDSG-neu gibt es ausführlichere Auskunftsrechte für Betroffene. Gleichzeitig können Daten von Auskunfteien allerdings auch durch eine Interessensabwägung ohne eine Einwilligung erfolgen.

Gibt es eine SCHUFA-Auskunft nun kostenlos?

NEWS: Was ändert sich durch die DSGVO bei der SCHUFA Auskunft?

Grundsätzlich ist die SCHUFA verpflichtet, Verbrauchern Auskunft über gespeicherte Daten und deren Verarbeitung zu geben. Das Inkludiert allerdings nicht die so wichtige Bonitätsauskunft, die für Verbraucher so wichtig ist. Denn vor drei Jahren wurde ein Gerichtsurteil gesprochen, dass es der SCHUFA erlaubt, ihre Formel zur Berechnung der Kreditwürdigkeit (sog. Scoring) geheimhalten zu dürfen. Dieses wird auch durch die DSGVO nicht außer Kraft gesetzt. Auskunfteien wie die SCHUFA verdienen durch das Bereitstellen dieser Informationen Geld. Deshalb liegt es in ihrem Interesse, solche Daten kostenpflichtig herauszugeben. Deshalb bekommt man als Verbraucher auf Anfrage keine genauen Informationen über den Vorgang der Berechnung des Scorings, sondern lediglich die Grundlage der Informationssammlung.

Allerdings hat man das gute Recht, im Jahr eine kostenlose Übersicht seiner Daten zu erhalten. Art. 12 Abs. 5 DSGVO regelt allerdings, dass eine Auskunft grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Theoretisch also auch öfter als nur ein Jahr. Weiterhin wird geregelt, dass bei „offenkundig unbegründeten“ oder „exzessiven“ Anträgen von Betroffenen ein Entgelt verlangt oder der Antrag abgelehnt werden kann. Die SCHUFA selbst gibt auf der eigenen Website zur Datenübersicht nach § 34 BDSG an, eine Datenkopie ausschließlich auf Papier und nur einmal im Jahr pro Person auszustellen. Wer diese online oder häufiger aufrufen möchte, muss zahlen.

Merke: Als Verbraucher kann man bei Auskunfteien Auskunft über den Vorgang der Speicherung und Verarbeitung von Daten erhalten. Die Bonitätsausauskunft ist und bleibt vorerst kostenpflichtig. Eine Datenauskunft bekommt man derzeit einmal im Jahr auf Papier kostenlos.

Fazit – SCHUFA-Auskunft nach der DSGVO

Grundlegend ändert sich also durch das Inkrafttreten der DSGVO für die Verbraucher, die eine Bonitätsauskunft anfragen vorerst nichts – sie ist und bleibt kostenpflichtig. Jedoch besteht nun eine genauere Informationspflicht über den Vorgang der Datenspeicherung und -verarbeitung. Das bedeutet, dass Auskunfteien ihre internen Vorgänge genauer dokumentieren und Interessensabwägungen sauberer durchführen müssen. Die SCHUFA gibt derzeit an, eine Datenkopie im Jahr kostenlos auf Papier für jeden Verbraucher bereitzustellen. Laut DSGVO müsste das theoretisch auch öfter möglich sein – wie sich das Thema entwickelt bleibt also noch abzuwarten.

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