Änderung der Pfändungsfreigrenzen

Zum 01. Juli 2023 wurden wieder die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Dadurch haben Schuldner mit regelmäßigem Einkommen mehr vom Netto übrig, um ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Allerdings funktioniert die Umstellung der Pfändungsfreigrenzen nicht immer reibungslos. Schuldner sollten deshalb jetzt aktiv werden und die Einhaltung der neuen Pfändungsfreigrenzen prüfen.

Was die Pfändungsfreigrenze für Schuldner bedeutet

Die Pfändungsfreigrenze wurde eingeführt, um zu gewährleisten, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung seines Einkommens noch seine Existenz sichern kann. Übersteigt das Arbeitseinkommen den Grundfreibetrag, soll der Schuldner darüber hinaus auch noch über einen zusätzlichen Teil seines Mehrverdienst verfügen dürfen. Muss der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag noch einmal. Kurzum: Nur wenn der Schuldner mehr als die ihm zustehenden Freibeträge verdienen, muss er bei einer Zwangsvollstreckung einen Teil seines Einkommens an den Gläubiger zahlen.

Was sich zum 01. Juli 2023 für Schuldner geändert hat

Die Freigrenzen werden regelmäßig angepasst. Dabei orientiert sich die Erhöhung an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Dadurch soll Menschen mit Schulden das Existenzminimum gesichert werden und sie sollen ermutigt werden, weiterhin zu arbeiten.

Änderung der PfändungsfreigrenzenZum 01. Juli 2023 wurde der unpfändbare Grundbetrag nun von 1.339,99 Euro auf 1.409,99 Euro pro Monat angehoben. Auch für Unterhaltszahlungen gibt es einen höheren Freibetrag. Bei einem Kind liegt er jetzt bei 1.939,99 Euro, bei mehreren Kindern steigt der Freibetrag entsprechend. Zu guter Letzt wurde auch der Grundfreibetrag bei Pfändungsschutzkonten von 1.340 Euro auf 1.410 Euro erhöht, um ihn der neuen Pfändungsfreigrenze anzupassen.

Die neuen Freigrenzen gelten für ein Jahr und werden erst nächstes Jahr wieder überprüft und gegebenenfalls zum 1. Juli 2024 erneut angepasst.

Umsetzung der neuen Freigrenzen nicht immer reibungslos

Die Anpassung an die neuen Freigrenzen sollten bei Banken und Sparkassen im Zuge von Lohn- und Kontopfändungen automatisch und ohne Übergangsregelung funktionieren. Auch Arbeitgeber und Sozialleistungsträger sollten jeweils ab dem 01. Juli die neuen Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen. Das klappt aber nicht immer reibungslos. Deshalb sollten Schuldner in der Übergangsphase rund um den 01. Juli – insbesondere bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen – bei der Bank, dem Arbeitgeber und beim Sozialleistungsträger überprüfen, ob wirklich die aktuelle Pfändungstabelle angewendet wird. Wird an Gläubiger aufgrund einer Anwendung der noch alten Pfändungstabelle zu viel ausgezahlt, kann der Schuldner die Nachzahlung der zu viel gezahlten Beträge einfordern.

Persönliche Pfändungsfreibeträge müssen selbst geändert werden

Wurden individuelle Freibeträge per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgeschrieben, muss sich der Schuldner selbst um die Änderung des Pfändungsfreibetrags kümmern. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Schuldner unpfändbare Beträge wie Fahrgeld bekommt. Dann muss sich der Schuldner umgehend an das zuständige Amtsgericht wenden, um eine Anpassung zu erwirken.

Fazit

Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr überprüft und zum 01. Juli an die aktuellen Lebenshaltungskosten angepasst. Wer eine Pfändung laufen hat, der sollte deshalb jedes Jahr im Juli überprüfen, ob die neuen Pfändungsfreigrenzen von Bank, Arbeitgeber und/oder Sozialleistungsträger auch eingehalten wurde. Ansonsten kann der überzahlte Betrag zurückgefordert werden.

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