Was bedeutet Rentensplitting?

Kürzlich warf die Chefin der Wirtschaftsweisen Monika Schnitzer bei einer Podiumsdiskussion die Abschaffung der Witwenrente in den Raum, da sie aus ihrer Sicht keine Anreize für eine eigene Beschäftigung biete. Um dem derzeitigen Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sollte aber alles dafür getan werden, dass jeder eigene lange Beschäftigungszeiten anstrebt.

Schnitzer befürwortete dabei das Rentensplitting als zukunftsfähigeres Modell. Was kaum jemand weiß: Das Rentensplitting ist als Alternative zur Hinterbliebenenrente unter bestimmten Voraussetzungen jetzt schon möglich. Doch was bedeutet Rentensplitting überhaupt?

Was sich hinter Rentensplitting verbirgt

Die Idee des Rentensplittings ist, dass derjenige Ehepartner, der mehr Rentenpunkte gesammelt hat, dem anderen Ehepartner Entgeltpunkte abgeben kann.

Ein Beispiel: Der Ehemann hat durch langjährige Berufstätigkeit 30 Rentenpunkte gesammelt und die Ehefrau nur 6 Rentenpunkte, weil sie viele Jahre lang nicht berufstätig war und sich um die Kinder gekümmert hat. Zusammen hat das Ehepaar also 36 Entgeltpunkte während der Ehe gesammelt. Beim Rentensplitting werden diese Rentenpunkte auf Antrag durch zwei geteilt, sodass jeder Ehepartner 18 Rentenpunkte erhält. Die gesamte Altersente des Ehepaares wird also auf beide Partner gleichmäßig verteilt.

Dabei sind die Voraussetzungen für das Rentensplitting allerdings derzeit noch eng gesetzt. Es gelten folgende Regeln:

  • Die Ehe darf erst 2002 oder später geschlossen worden sein.
  • Beide Ehepartner müssen nach 1962 geboren sein.
  • Jeder Partner muss mindestens 25 Jahre rentenversicherungspflichtige Zeiten haben.
  • Einer der Partner muss erstmals Anspruch auf volle Altersrente haben.
  • Ein Partner ohne Rentenanspruch muss die Regelaltersgrenze erreicht haben.
  • Das Rentensplitting kann frühestens 6 Monate vor der Altersrente beantragt werden.
  • Es kann auch später ein Antrag folgen, wenn absehbar ist, dass ein Partner verstirbt.
  • Die Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Was bedeutet Rentensplitting?

Rentensplitting auch nach Tod des Partners möglich

Die Entscheidung zwischen Hinterbliebenenrente und Rentensplitting kann sogar noch nach dem Tod des Partners erfolgen:

Ist zu Lebzeiten beider Partner ein Rentensplitting noch nicht möglich, kann sich nach dem Tod eines Partners der Hinterbliebene für das Rentensplitting entscheiden. Dazu muss der Hinterbliebene aber 25 Jahre Rentenzeiten nachweisen. Die Zeit vom Tod des Partners bis zum 65. Lebensjahr des Hinterbliebenen wird in einem festgelegten Umfang zu den rentenrechtlichen Zeiten des Hinterbliebenen hinzuaddiert. Auch wer bereits Witwenrente bezieht, kann sich noch fürs Rentensplitting entscheiden. Damit geht aber der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vollständig und für immer verloren.

Wurde bereits eine Rentenabfindung wegen Wiederheirat beantragt, kann sich allerdings nicht mehr fürs Rentensplitting entschieden werden.

Was bedeutet Rentensplitting?

Für wen lohnt sich das Rentensplitting?

Wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann sich zwischen Witwenrente und Rentensplitting entscheiden. In der Regel lohnt sich die Witwenrente mehr. Aber es gibt Einzelfälle, wo die Entscheidung fürs Rentensplitting eine Überlegung wert ist. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der hinterbliebene Partner so viel verdient, dass er kaum Witwenrente erhalten würde – etwa durch hohe Mieteinnahmen aus eigenen Immobilien. Denn ist das Einkommen des Hinterbliebenen zu hoch, entfällt die Witwenrente. Beim Rentensplitting erhält der Partner, der weniger Entgeltpunkte gesammelt hat, trotz hohem Einkommen eine höhere Rente, die auch bei Wiederheirat bestehen bleibt.

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass der Antrag auf Rentensplitting verbindlich ist. Wurde die gemeinsame Erklärung für ein Splitting einmal abgegeben, ist es nicht mehr möglich, nach dem Tod des Partners eine Witwer- oder Witwenrente zu bekommen. Am besten lässt man sich deshalb vor der Entscheidung bei der Rentenversicherung eingehend beraten.

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