Auch wenn der Gedanke an das eigene Testament bei vielen Menschen nicht gerade Begeisterung auslöst, sollte der Nachlass für den Fall des Versterbens immer klar geregelt sein. Ansonsten könnte aus dem letzten Willen schnell ein unangenehmer Rechtsstreit entfachen.

Wie genau sich eine solche Belastungsprobe für das Familiengefüge umgehen lässt und welche Tipps beim Verfassen des Testaments zu beachten sind, werden wir nachfolgend genau erläutern.

Häufige Fehler beim eigenen Testament

Testament: Häufige Fehler & Tipps

Auf den ersten Blick mag das Verfassen des Testaments eine unkomplizierte Angelegenheit sein, schließlich wird lediglich festgelegt, wie das eigene Vermögen aufgeteilt wird. Zwischen Theorie und Praxis liegen in diesem Fall aber Welten, denn das deutsche Erbrecht kann ohne Zweifel als komplex und nicht gerade leicht verständlich beschrieben werden. Zudem sind auch noch sehr banale und formelle Aspekte im Testament zu beachten. Die häufigsten Fehler rund um den letzten Willen haben wir hier aufgelistet:

Inhalte nicht eindeutig formuliert

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass das eigene Testament immer von einem Juristen (Notar oder Fachanwalt für Erbrecht) verfasst werden sollte. Zwar sind in der Regel auch Nicht-Juristen in der Lage dazu, allerdings tauchen deutlich zu viele Hürden auf. Unterm Strich finden sich die meisten Probleme dabei in der Formulierung der Verteilungen. Wird das Testament „auf eigene Faust“ verfasst, finden sich dort zum Beispiel schnell Formulierungen wie: „Mein Sohn XY soll das Haus erben“. Damit sind aus Sicht eines Juristen aber noch längst keine klaren Umstände geschaffen. Im Zweifelsfall kann das so weit führen, dass ein Gericht über die genaue Verteilung der Güter entscheiden muss. Hier ist also eindeutig zu professioneller Hilfe zu raten, damit sich derartige Missgeschicke und Missverständnisse umgehen lassen.

Übrigens: Wird das eigene Testament nicht von einem Juristen verfasst, muss dieses zwingend handschriftlich verfasst werden. Andernfalls kann nicht klar nachgewiesen werden, dass der Verstorbene das Testament auch tatsächlich selber verfasst hat. Um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, ist daher immer zu einem Notar, Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht zu raten.

Erbe und Vermächtnis werden verwechselt

In der Umgangssprache werden die Begriffe Erbe und Vermächtnis meist gleichermaßen verwendet und meinen auch das Selbe. Für einen Juristen und damit auch das Gericht, sind diese Begriffe allerdings mit enormen Unterschieden verbunden. Handelt es sich um einen Vermächtnisnehmer, bekommt dieser nur den explizit ihm zugesprochenen Teil des Vermögens. Der Erbe wiederum ist der Gesamtrechtsnachfolger. Daher ist es immer empfehlenswert, im eigenen Testament auch das Wort Erbe zu verwenden. Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte den Erben zudem namentlich benennen. Mit dem Satz: „Ich setze meinen Sohn, Max Mustermann, als meinen Erben ein“, wären in einem Testament also klare Verhältnisse geschaffen.

Schlusserben, Ersatzerben und Co – Was ist treffend?

In vielen Familien ist die Erbreihenfolge klar definiert und zumindest in der Theorie eindeutig. Verstirbt ein Ehepartner, soll zunächst der Ehegatte oder die Ehegattin das Vermögen erben. Verstirbt dann auch diese Person, soll der Nachlass an die Kinder übergeben werden. Auch in diesem Fall gilt wieder, dass die Theorie deutlich einfacher ist, als die Praxis. Der Grund: Juristen unterscheiden zwischen verschiedenen „Typen“ von Erben. Welche das genau sind, haben wir hier noch einmal aufgeführt:

  • Vorerben
  • Nacherben
  • Schlusserben
  • Ersatzerben

Um den Fall in einer Familie eindeutig zu klären, sollten die Eltern in diesem Fall als jeweilige Alleinerben benannt werden. Für die Kinder gilt dann wiederum der „Status“ als Schlusserbe. Denn: Werden die Eltern beispielsweise als Vorerben und die Kinder als Schlusserben benannt, ist das für Juristen ein Widerspruch. Hier folgen nämlich auf die Vorerben eigentlich die Nacherben – und keine Schlusserben. Auch weil diese Begriffe von Laien häufig gemischt werden, sollte das Testament von einem Profi verfasst werden. Fehler in diesen Bezeichnungen können durchaus schwerwiegende Folgen haben. Wird zum Beispiel ein Grundstück an Vorerben vererbt, müssten diese einen Kauf erst einmal mit den möglichen Nacherben besprechen. Ein Alleinerbe wiederum könnte ganz frei über die Verwendung des Vermögens (in diesem Fall Grundstück) entscheiden.

Barvermögen ist nicht nur Bargeld

Auch rund um das Barvermögen verstecken sich im Testament wieder einige mögliche „Stolperfallen“. Für Juristen wird mit dem Begriff Barvermögen nämlich nicht nur das Bargeld bezeichnet, welches der Verstorbene möglicherweise unter dem Kopfkissen gelagert hat. Stattdessen kann, je nach Formulierung des Testaments, auch das Kapitalvermögen mit in das Barvermögen fließen. Das gilt zumindest dann, wenn es sich beim Kapitalvermögen um Anlagen handelt, die schnell in Barvermögen umgewandelt werden können. Hierzu würde beispielsweise ein Tagesgeldkonto zählen, welches als Anlage mit täglichem Zugriff schnell verflüssigt werden könnte. Im Zweifelsfall kann es also zu gehörigen Missverständnissen kommen, wenn Barvermögen und Kapitalvermögen im Testament nicht klar benannt sind. Es ist daher immer empfehlenswert, diese Begrifflichkeiten klar voneinander abzugrenzen und genau festzulegen, welcher Erbe welchen Vermögensteil erhalten soll. Der „worst case“: Der Erbe des Kapitalvermögens geht leer aus, da das Gericht auch dieses Vermögen als Barvermögen ansieht und somit dem Erben des Barvermögens zukommen lässt.

Bei der Verteilung immer Klarheit schaffen

Ergänzend zur genauen Verteilung sollte im eigenen Testament auch der unterschiedliche Wert des möglichen Vermögens bedacht werden. Ist zum Beispiel der Wert eines vererbten Grundstücks deutlich höher als das Barvermögen, sollten mögliche Ausgleiche oder ähnliches immer klar formuliert werden. Mit einem Satz wie: „Meinem Sohn Max Mustermann und meiner Tochter Marlene Mustermann vererbe ich je eine Hälfte des Vermögens. Max Mustermann erhält das Kapitalvermögen, meine Tochter Marlene Mustermann das Grundstück. Wertunterschiede sind auszugleichen.“ In diesem Fall wäre eindeutig geklärt, dass im Falle des wertvolleren Grundstücks ein Ausgleich von Marlene Mustermann an ihren Bruder Max gezahlt werden müsste.

Gleichzeitiger Tod wird nicht bedacht

Auch wenn dieser Umstand in der Praxis nur sehr selten eintrifft, ist der gleichzeitige Tod der Ehepartner sehr wohl denkbar. Viele Menschen treffen in dieser Hinsicht Vorbereitungen und setzen ein Testament auf, in dem berücksichtigt wird, dass den Eltern gleichzeitig etwas passieren könnte. Wie so oft, verstecken sich auch hier im Detail einige kleine Hindernisse. So ist zum Beispiel genau zu formulieren, welcher Zeitraum als „gleichzeitig“ festgelegt wird. Im Zweifelsfall können sich schon wenige Minuten in einer deutlichen höheren zu zahlenden Erbsteuer widerspiegeln. Insofern ist es auch aus finanzieller Sicht wichtig, hier möglichst klare Aussagen zu formulieren.

Die besten Tipps & Tricks: So klappt das Testament

Testament: Häufige Fehler & TippsKönnen die häufigsten Fehlerquellen beim Verfassen des eigenen Testaments ausgeschlossen werden, sind die Verfasser bereits ein gutes Stück weiter gekommen. Nachfolgend wollen wir jetzt aber auch noch einmal ein paar Tipps und Tricks beschreiben, mit denen das Verfassen des Testaments auf jeden Fall erfolgreich gelingt.

Vergessen Sie den Titel nicht

Auch wenn es auf den ersten Blick als sehr banales Problem bezeichnet werden kann, sollte das Testament auch definitiv als solches bezeichnet werden. Das heißt im Detail, dass das Wort Testament, Nachlass oder auch die Formulierung „Letzter Wille“ in jedem Fall über dem Testament zu finden sein sollte. Hierbei handelt es sich um ein absolutes Muss, denn ansonsten kann die Gültigkeit angezweifelt werden. Fehlt die Überschrift, könnte es sich nämlich auch um einen schlichten Entwurf des Testaments halten. Somit sollten alle Verfasser dringend darauf achten, dass diese Bezeichnung eindeutig zu Beginn des Testaments formuliert wird.

Komplette Formulardaten sind erforderlich

Wie bei jedem anderen Formular auch, gilt für ein Testament, dass dieses nur mit den vollständigen Formulardaten komplett ist. Das bedeutet also, dass folgende Angaben zwingend im Testament zu finden sein müssen:

  • Ort der Verfassung
  • Vor- und Nachname des Vererbenden
  • Datum der Verfassung

Der Ort der Testamentsverfassung gehört genau so dazu, wie das Datum des Verfassungstages. Speziell das Datum ist in dieser Hinsicht enorm wichtig, denn ältere Testamente werden von den jüngeren „überschrieben“. Heißt also: Ist kein Datum auf dem Testament zu finden, wird dieses möglicherweise gar nicht berücksichtigt. Auch dann nicht, wenn der Vererbende dieses Testament eigentlich als finale Version verwenden wollte. Darüber hinaus sind auch der Vor- und Nachname des Vererbenden Pflicht. Die Unterschrift unter dem Testament versteht sich dabei natürlich ganz von selbst.

Übrigens: Es ist immer besser, die vollen Namen im Testament zu nennen und auch mit dem eigenen vollen Namen zu unterschreiben. So wird immer eindeutig geklärt, welche Personen gemeint und bedacht werden.

Einen sicheren Ort für die Aufbewahrung wählen

Natürlich sollte das eigene Testament immer an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Der Grund dafür liegt auf der Hand, schließlich werden mit diesem Schriftstück alle wichtigen Vermögensplanungen bezeichnet. Empfehlenswert ist zum Beispiel ein Safe in den eigenen Wohnräumen, wobei dieser im besten Fall fest in der Wand verankert sein sollte. Darüber hinaus ist es ratsam, einen Zweitschlüssel für den Safe an Familienangehörige weiter zu geben. Achtung: Ein Bankschließfach mit dem Namen des Vererbenden ist wiederum nicht zu empfehlen. Sollte die Person dann tatsächlich versterben, könnte der Nachlass starke Probleme bekommen, wenn er an das Testament kommen möchte. Der beste Platz für die Aufbewahrung ist das Amtsgericht, wo über mehrere Jahre hinweg ein sicherer Ort geboten werden kann.

Jurist sollte die Arbeit erledigen

Wie eingangs bereits erwähnt, sollte das Testament immer von einem Juristen verfasst werden. Nicht nur, dass ein handschriftliches Testament eine ganze Menge Arbeit macht, auch die einzelnen Formulierungen sind für den „Otto-Normalverbraucher“ gerne einmal ein Fallstrick. Darüber hinaus dienen die Juristen in dieser Hinsicht aber natürlich auch als Anlaufstellen bei Fragen oder Problemen. Sollten einmal Missverständnisse auftreten, stehen die Juristen immer mit Rat und Tat zur Seite. Wer daher ein gutes Gefühl bei seinem eigenen Nachlass haben möchte, der sollte diese Arbeit immer an die Profis übergeben.

5 wichtige Fragen rund um das Testament

  1. Was passiert, wenn kein Testament verfasst wurde?
    Sollte der Vererbende keine besonderen Vorbereitungen getroffen haben, wird das Erbe gemäß dem Erbfolgegesetz verteilt. Das bedeutet konkret, dass nur die Angehörigen des Verstorbenen etwas erben werden. Dabei gilt, dass die eigenen Nachfahren als Erben des ersten Rangs bezeichnet werden. Die Erben des zweiten Rangs sind wiederum die eigenen Eltern. Im Anschluss werden die Geschwister bedacht, ehe schließlich auch deren Kinder einen Teil des Vermögens erben. Sollen wiederum noch andere Personen bedacht werden, ist das Verfassen eines Testaments unausweichlich.
  2. Wie wird der Nachlass bei unverheirateten Paaren gehandhabt?
    Eindeutig formulieren können ein gemeinschaftliches Testament nur Paare, die verheiratet sind. Ist das nicht der Fall, kann der Nachlass im Fall des Todes nur mit einem Erbvertrag geregelt werden. Dieser wiederum muss gemeinsam mit einem Notar ausgearbeitet werden. Wichtig: Im Nachhinein lässt sich ein solcher Erbvertrag nur noch schwer ändern. Ein möglicher Weg ist daher, eine Änderungsmöglichkeit in den Vertrag zu integrieren.
  3. Wo sollte das Testament aufbewahrt werden?
    Zu empfehlen ist bei der Aufbewahrung des Testaments natürlich immer ein sicherer Ort. Hierbei ist zum Beispiel ein Safe in der eigenen Wohnung zu empfehlen. Alternativ kann ein Testament aber auch beim Amtsgericht hinterlegt werden, was als beste Option bezeichnet werden kann. Ein Bankschließfach sollte nur dann verwendet werden, wenn für den Nachlass gleichzeitig eine Vollmacht für dieses Schließfach ausgestellt wurde.
  4. Was ist das sogenannte Berliner Testament?
    Das Berliner Testament kann verwendet werden, wenn sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben festlegen wollen. Für die Kinder der Ehepartner gilt dann, dass diese erst erben, wenn die beiden Elternteile verstorben sind. Tipp: Bei größerem Vermögen können durch das Berliner Testament Nachteile entstehen, da diese Werte möglicherweise über den Freibeträgen liegen.
  5. Wer hilft bei Fragen und Problemen zum Testament?
    Die beste Anlaufstelle bei Fragen rund um das Testament ist der zuständige Notar oder Anwalt für Erbrecht. Darüber hinaus werden Informationen aber auch bei der Stiftung Warentest oder dem Deutschen Forum für Erbrecht angeboten.

Fazit: Beim Testament sollte einiges bedacht werden

Das Testament hat im Fall eines Todes für alle Beteiligten eine wichtige Bedeutung. Es sollte immer klar geregelt werden, wie das eigene Vermögen aufgeteilt wird. Ist das nicht der Fall, kann es schnell zu Streitigkeiten innerhalb der Familie kommen. Um diese Probleme zu umgehen, sollte das Verfassen des Testaments immer einem Notar oder Fachanwalt überlassen werden. Laien können das Testament im Zweifelsfall zwar auch selbst niederschreiben, allerdings entstehen dadurch im Nachgang meist einige Missverständnisse. Mit der Hilfe eines Experten werden zudem alle notwendigen Fragen innerhalb kürzester Zeit beantwortet, so dass der letzte Wille auch reibungslos geschehen kann.

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