Pflegehilfsmittel – wer sie bekommt, wer sie bezahlt

Pflegebedürftige haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die das Leben der Pflegebedürftigen und der Pflegenden im Alltag erleichtern. Wer sie bekommt, wer sie bezahlt und was man sonst noch dazu wissen sollte, erklären wir in diesem Artikel.

Was gilt als Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege gebraucht werden. Sie können dazu dienen, die Pflege zu vereinfachen, Beschwerden zu lindern oder für eine eigenständigere Lebensführung zu sorgen. So kann zum Beispiel ein höhenverstellbares Pflegebett helfen, die Körperpflege eines Bettlägerigen zu erleichtern.

Pflegehilfsmittel müssen von der gesetzlichen Pflegeversicherung bezahlt werden. Dazu muss zunächst die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden, also ein Pflegegrad vorliegen. Bereits ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Sie werden allerdings nur Personen zugesprochen, die ambulant gepflegt werden – ob zu Hause, im betreuten Wohnen oder in einer ambulant betreuten Pflege-WG.

Wichtig zu wissen ist, dass Pflegehilfsmittel nicht fest mit der Bausubstanz verbunden sein dürfen. So gilt ein angeschraubter Haltegriff im Bad als Hilfsmittel, sodass die Kosten von der Pflegekasse ggfs. übernommen werden. Ein fest verbauter Treppenlift gilt hingegen nicht als Hilfsmittel und muss aus eigener Tasche bezahlt werden.

Wie werden Hilfsmittel für die Pflege beantragt?

Pflegehilfsmittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden, wobei der Antrag eine kurze Begründung für den geplanten Zweck enthalten muss. Der Antrag kann zum Beispiel von der zu pflegenden Person selbst oder von einem Bevollmächtigten gestellt werden.

Wurde bei der Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades die Versorgung mit einem bestimmten Hilfsmittel empfohlen, gilt dies bereits als Antrag auf Hilfsmittelversorgung, wenn die versicherte Person zustimmt. Ein zusätzlicher Antrag ist dann nicht mehr nötig.

Die Pflegekasse prüft den Antrag und lässt gegebenenfalls ein Gutachten erstellen. Wurde zusammen mit dem Antrag eine Empfehlung einer Pflegefachkraft eingereicht, muss die Pflegekasse den Antrag nicht prüfen, sofern die Pflegefachkraft bei der betroffenen Person Pflegeleistungen erbringt oder sie beraten hat und wenn die Empfehlung bei der Antragstellung nicht älter als 2 Wochen und nicht offensichtlich falsch ist.

Wichtig zu wissen: Einige Hilfsmittel sind sowohl wegen einer Krankheit als auch einer Behinderung notwendig. In diesem Fall kann sowohl die Krankenkasse als auch die Pflegekasse für die Hilfsmittelversorgung zuständig sein. Der Antrag kann einfach bei Pflege- oder Krankenkasse eingereicht werden, die Zuständigkeit wird dort geklärt.

Welche Fristen gelten für die Entscheidung der Pflegekasse?

Pflegehilfsmittel – wer sie bekommt, wer sie bezahltDie Pflegekasse muss spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Eingang des Antrags darüber entscheiden, ob dem Antrag stattgegeben wird. Wird für die Entscheidung eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes eingeholt, beträgt die Frist 5 Wochen. Allerdings muss der Antragsteller zwischenzeitlich über die Verzögerung informiert werden.

Können die Fristen nicht eingehalten werden, muss die Pflegekasse den Antragsteller umgehend darüber informieren, sonst gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Wo bekommt man die Pflegehilfsmittel her?

Nach Genehmigung des Antrags teilt die Pflegekasse dem Antragsteller mit, wie und über welchen Anbieter, die Versorgung mit dem Pflegehilfsmittel stattfindet. Die Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung entweder für die pflegebedürftige Person bezahlt oder ihr leihweise zur Verfügung gestellt. Die Pflegekasse übernimmt gegebenenfalls auch die Kosten für die individuelle Anpassung, die Instandsetzung, Wartung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch des Pflegehilfsmittels und die Kosten für den Betrieb.

Wie sieht es mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch aus?

Sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die nur einmal benutzt und nicht wiederverwendet werden können bzw. sich mit der Zeit aufbrauchen, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz usw. Diese Verbrauchshilfsmittel werden entweder von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt oder die Kosten für sie Selbstanschaffung werden bis zu 40 € im Monat erstattet. Ein formloser Antrag bei festgestellter Pflegebedürftigkeit reicht aus.

Wie sieht es mit Zuzahlungen zu pflegerischen Hilfsmitteln aus?

Volljährige Pflegebedürftige müssen 10 % der Kosten für Pflegehilfsmittel zuzahlen, wobei die Zuzahlung auf maximal 25 Euro je Pflegehilfsmittel begrenzt ist. Unter bestimmten Umständen ist auch eine Befreiung von Zuzahlungen möglich. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch muss nichts selbst bezahlt werden. Werden Pflegehilfsmittel ausgewählt, die über das Notwendige hinausgehen, zum Beispiel Extra-Komfort bieten, müssen die Mehrkosten selbst getragen werden. Je nach Komfort kann sich das aber trotzdem lohnen.

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