Wer plötzlich bemerkt, dass die eigene EC- oder Kreditkarte nicht mehr am gewohnten Platz steckt, dem fährt ein Schreck durch den Körper. Schnell macht sich die Sorge breit, dass die Karte von dem Dieb oder einem unehrlichen Finder benutzt werden könnte, um an das Geld auf dem Konto zu kommen. Doch wer haftet, wenn die Karte gestohlen wurde und der Betrüger einfach Geld abhebt oder mit der Karte bezahlt? Bekommt man das Geld von der Bank zurück oder steht man mit dem Verlust am Ende alleine da?

Rückzahlungsanspruch und Selbstbeteiligung

Info: Wer haftet bei Kreditkartendiebstahl oder ‑verlust?

Die Haftung ist in § 675u BGB geregelt. Der Paragraf besagt, dass der Kontoinhaber im Grundsatz einen Rückzahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut hat, wenn mit der Karte nicht autorisierte Zahlungen erfolgt sind. Dabei versteht man unter nicht autorisierten Zahlungen alle Zahlvorgänge, denen der Kontoinhaber nicht zugestimmt hat. Also müsste nach diesem Paragraphen das Kreditinstitut den fehlenden Betrag immer sofort erstatten und den alten Kontostand wiederherstellen. Doch durch § 675v BGB wird diese Regel eingeschränkt. Danach muss sich der Kunde bei Diebstahl, Verlorengehen oder anderem Abhandenkommen der Karte mit 150€ an dem Schaden beteiligen, wobei durch ein Neuerung ab 2018 eine Grenze von 50€ gelten wird.

Unterschieden wird dabei zudem, ob der Schaden vor oder nach der Verlustmeldung der Karte erfolgt ist. Wurde die Karte erst nach der Verlustmeldung betrügerisch verwendet, haftet das Kreditinstitut. Für einen Schaden, der vor der Verlustmeldung entstanden ist, gelten je nach Bank unterschiedliche Regeln und die Haftung richtet sich nach der Mitschuld des Karteninhabers.

Keine Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht

Hat der Kreditkarteninhaber allerdings grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen und wurde dadurch der Schaden erst möglich gemacht, haftet er selbst für den entstandenen Schaden. Hat der Kreditkarteninhaber beispielsweise die PIN auf die Karte geschrieben oder den Diebstahl der Karte nicht sofort gemeldet, hat er keinen Rückerstattungsanspruch gegenüber der Bank. Ab 2018 obliegt es allerdings dem Kreditinstitut, das Fehlverhalten des Karteninhabers mit Beweisen zu belegen.

Wichtig zu wissen: Bei Verlust oder Diebstahl hat der Karteninhaber bestimmte Verhaltenspflichten, die in den Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstituts geregelt sind. Hält der Karteninhaber sich nicht an diese Pflichten, muss er im schlimmsten Fall den Schaden komplett selbst tragen.

Neue Features für sicherere Kreditkarten in Sicht

Info: Wer haftet bei Kreditkartendiebstahl oder ‑verlust?Um Kreditkarten in Zukunft noch sicherer zu machen, plant die US-amerikanische Kreditkartengesellschaft Mastercard einergänzendes Sicherheitsfeature direkt auf der Kreditkarte anzubringen: den Fingerprintscan. Neu ist die Idee nicht, findet der Fingerprintscan doch bereits erfolgreich Verwendung zum Öffnen von Smartphones, Haustüren oder Safes. Denn anders als Zahlencodes oder Passwörter lässt sich ein Fingerabdruck kaum stehlen oder kopieren. Auf Kreditkarten fand man ihn bisher vergeblich, doch in Südafrika hat Mastercard dieses Sicherheitsfeature inzwischen so erfolgreich getestet, dass die Kreditkartengesellschaft den Fingerprintscan gerne weltweit einführen will. Dafür müssen aber die Banken mitspielen, denn sie müssen die Kunden von der neuen Sicherheitsidee überzeugen und sich auch um die Abnahme des Fingerabdrucks für die neue Mastercard kümmern. Für die Kunden wäre eine Einführung sicher eine gute Idee, denn die neuen Kreditkarten wären trotz Scanner nicht größer als die alten Kreditkarten-Versionen, würden aber deutlich mehr Sicherheit gegen Missbrauch bieten, falls die Karte in die falschen Hände gerät.

Neben dem Fingerprintscan testet Mastercard aber auch das Bezahlen mittels „SelfiePay“, wobei ein aktuelles Selfie zur Erkennung des Kartenbesitzers dient. Andere Unternehmen bauen auf Gesichtsscanner oder eine Authentifizierung mittels Herzschlag. Ob sich letztendlich eines dieser neuen Verfahren durchsetzen wird, kann erst die Zukunft zeigen.

Fazit

Bei Verlust oder Diebstahl einer EC- oder Kreditkarte, die anschließend vom Dieb oder einem unehrlichen Finder zum Bezahlen oder Geldabheben verwendet wird, gibt es verschiedene Regeln zur Haftung für den entstandenen Schaden:

  • Wenn eine gestohlene oder verlorene EC- oder Kreditkarte missbräuchlich verwendet wird, haftet in der Regel das Geldinstitut. Dabei gelten bisher 150€ Selbstbeteiligung für den Karteninhaber, ab 2018 sind es 50€.
  • Bei grober Fahrlässigkeit und Verletzung der Sorgfaltspflicht entfällt die Haftung des Kreditinstituts und der Karteninhaber muss für den Schaden selber aufkommen.
  • Auch wenn die in den Geschäftsbedingungen geregelten Verhaltenspflichten nach Verlust oder Diebstahl der Karte nicht beachtet wurden, haftet der Karteninhaber gegebenenfalls für den dadurch entstandenen Schaden.
  • Kreditkarteninstitute wie Mastercard arbeiten an neueren Sicherheitsfeatures, z. B. Fingerprintscans oder SelfiePay, um Kreditkarten in Zukunft besser vor Missbrauch zu schützen. Bis diese Features erhältlich sind, sollte man als Kreditkartenbesitzer besonders auf seine Sorgfalts- und Verhaltenspflichten achten, um nicht selbst auf einem eventuellen Schaden sitzenzubleiben.
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