Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse – darauf sollte man achten

Manche Personengruppen sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Statt eine private Krankenversicherung (PKV) zu wählen, können sie sich aber unter Umständen freiwillig von einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen. Doch welche Bedingungen gelten dafür? Kann man später noch in die GKV wechseln, wenn man sich zuerst für eine private Krankenversicherung entschieden hat? Wie werden die Beiträge berechnet? Und was sollte man sonst noch wissen? Dieser Artikel klärt auf.

Wer kann sich einfach freiwillig in der GKV versichern lassen?

Sich ganz einfach in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern lassen können alle, die direkt vor Beginn der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sind und deren Pflichtmitgliedschaft oder Familienversicherung aufgrund bestimmter Umstände aufgelöst worden sein.

Dies gilt zum Beispiel, …

  • wenn man sich hauptberuflich selbstständig macht.
  • wenn man eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt.
  • wenn man als Arbeitnehmer ein Jahr lang regelmäßig monatlich mehr als 5.550 Euro (2023) Bruttoeinkommen erzielt, wobei der genaue Betrag vom Jahr abhängt.
  • wenn man als Studierender nicht mehr pflichtversichert ist.
  • wenn man als Rentner nicht pflichtversichert ist, zum Beispiel weil Vorversicherungszeiten fehlen oder man Mitglied in einem Versorgungswerk ist.
  • wenn Kindern und Jugendlichen nicht familienversichert sein können, weil zum Beispiel ein Elternteil eine private Krankenversicherung hat.
  • wenn man weder erwerbstätig noch familienversichert ist und keine Sozialleistungen bekommt.

Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse – darauf sollte man achten

Wer kann unter gewissen Umständen freiwillig die GKV wählen?

Wer vorher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen ist, kann nur unter bestimmten Bedingungen eine freiwillige Krankenversicherung bei einer GKV bekommen.

Zum Beispiel kann man auch ohne Vorversicherung freiwillig in die GKV, …

  • wenn man als Arbeitnehmer erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnimmt und sofort ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 5.550 Euro (2023) verdient, wobei der festgelegte Betrag vom Jahr abhängt.
  • wenn man aus dem Ausland zurückkommt oder neu nach Deutschland kommt und gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland mitgebracht werden.
  • wenn man Zeitsoldat war und seine Dienstzeit abgeschlossen hat.
  • wenn man schwerbehindert ist und die Schwerbehinderung erst innerhalb der letzten 3 Monate festgestellt wurde.

Später von der PKV in die GKV wechseln?

Zu Beginn des Berufslebens ist die PKV in der Regel günstiger als die GKV. Privatversicherte machen sich aber beim Älterwerden dann oft Sorgen, ob sie die steigenden PKV-Beiträge später noch zahlen können und möchten dann am liebsten doch noch in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Denn der Beitrag in der PKV steigt lebenslang regelmäßig weiter an. Doch ein Wechsel von der PKV in die GKV ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Um als privat versicherter Arbeitnehmer in die Gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, darf man noch nicht 55 Jahre alt sein und das Gehalt darf einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten.
  • Als Selbstständiger oder Freiberufler ist eine Rückkehr in die GKV nur möglich, wenn eine Versicherungspflicht auslöst wird. Dies kommt infrage, wenn ein Arbeitsvertrag mit mindestens 20 Stunden pro Woche unterschrieben wird und die Selbstständigkeit höchstens noch nebenberuflich ausgeführt wird, wobei es hier genaue Regeln zu beachten gibt. Zusätzlich gilt ebenfalls die Altersgrenze von 55 Jahren. Wurde man einmal in die GKV aufgenommen, kann die Selbständigkeit später wieder hauptberuflich ausgeführt werden, ohne dass die GKV verlassen werden muss.
  • Für den Weg, über eine Familienversicherung wieder in die GKV zu kommen, gibt es keine Altersgrenze. Hier müssen nur die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sein.

Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse – darauf sollte man achten

Welcher Beitragssatz gilt für freiwillige gesetzliche Mitglieder?

Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, bezahlt den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag, den die jeweilige Krankenkasse erhebt. Dabei gilt insbesondere:

  • Wer freiwillig versichert und angestellt ist, für den bezahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Beitrage und des Zusatzbeitrages.
  • Wer freiwillig versichert und selbstständig oder freiberuflich tätig ist, bezahlt die Versicherungsbeiträge alleine an die Krankenkasse. Hier kann entweder der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % plus Zusatzbeitrag mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche gewählt werden oder der ermäßigte Beitragssatz ohne Krankengeld von 14,0 % plus Zusatzbeitrag.
  • Wer aus anderen Gründen freiwillig versichert und nicht angestellt ist, bezahlt ebenfalls alle Beiträge selbst.
  • Freiwillig versicherte Rentner können, die ihre Rente von der Deutschen Rentenversicherung bekommen, können einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen, welcher der Hälfte des Versicherungsbeitrags entspricht.

Auf welche Einkünfte müssen Beiträge gezahlt werden?

Bei Selbstständigen, Freiberuflern und anderen freiwillig Versicherten wird für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ als Basis genommen. Dazu gehören nicht nur Arbeitseinkommen, sondern auch Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Als Einkommen werden zudem Abfindungen, Renten und Kapitalleistungen aus privaten Lebensversicherungen, Insolvenzgeld, Sachleistungen, Ehegatten- oder Getrenntlebensunterhalt, Veräußerungsgewinne und Zinsen aus Kapitalgewinnen gezählt. Allerdings gibt es eine Einkommensobergrenze, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, und eine Mindesteinkommensgrenze.

Die aktuelle Beiträge werden zunächst vorläufig auf der Basis des aktuellsten Einkommenssteuerbescheids berechnet. Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor, muss man eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Schätzung der Gewinnerwartung bei der Krankenkasse einreichen, aus der eine vorläufiger Betrag abgeleitet wird. Sobald der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Beitragsberechnung. Dadurch kann es zu Nachzahlungen oder Rückzahlungen kommen.

Was kann man tun, wenn die Einkünfte sinken oder steigen?

Liegen die tatsächlichen Einnahmen im laufenden Jahr um mehr als 25 % unter den im letzten Einkommensteuerbescheid festgestellten Einnahmen, kann ein Antrag auf Reduzierung der GKV-Beiträge gestellt werden.

Ist abzusehen, dass die Einnahmen höher ausfallen als im letzten Einkommensteuerbescheid, sollte man selbst Rücklagen für Nachforderungen bilden.

Welche wichtige Frist ist zu beachten?

Besonders wichtig ist: Selbstständige, Freiberufler und Personen, die nicht als Angestellte oder Rentner freiwillig versichert sind, müssen ihren vollständigen Steuerbescheid innerhalb von drei 3 Jahren nach Beendigung des Kalenderjahres vorlegen. Wird diese Frist nicht beachtet, kann es teuer werden, da die Krankenkasse den Steuerbescheid als Basis für die Beitragsberechnung nimmt. Wird der Bescheid nicht fristgerecht eingereicht, werden die Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenze berechnete, was dem Höchstbeitrag von 684,38 Euro zuzüglich Zusatzbeitrag entspricht. So kann es bei Fristüberschreitung zu hohen Nachzahlungen kommen.

Ist die PKV oder die GKV besser?

Allgemein lässt sich der finanzielle Aspekt folgendermaßen zusammenfassen:

  • Bei der PKV werden bis zum Alter geringere Beiträge fällig, später im Ruhestand muss aber immer mehr Geld in die Krankenversicherung investiert werden.
  • In der GKV werden während des Berufslebens höhere Beiträge fällig, dafür muss man während der Rente vergleichsweise weniger bezahlen.

Zwar haben Privatversicherte teilweise mehr Leistungen zu erwarten, wie Chefarztbehandlungen und kürzere Wartezeiten auf einen Termin. Allerdings gibt es auch Leistungen für gesetzlich Versicherte, die private Versicherte nicht oder nur schwer bekommen, wie Psychotherapien oder bestimmte Heilmittel. Hier muss man einfach entscheiden, welche Leistungen dem Versicherten wichtig sind.

Letztendlich bleibt es also eine individuelle Entscheidung, die von den aktuellen Lebensumständen und den persönlichen Wünschen abhängt.

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