Datenerhebung beim Bezug von Krankengeld

In der Vergangenheit kam es oft vor, dass sich Bezieher von Krankengeld von ihrer Krankenkasse unter Druck gesetzt gefühlt haben, persönliche Daten preiszugeben – vor allem am Telefon. Begründet wurde die Forderung nach bestimmten Angaben von den Krankenkassen oft mit der Mitwirkungspflicht der Versicherten, wobei oft mehr Angaben eingefordert wurden, als eigentlich notwendig gewesen wären. Um die Rechte der Patienten zu stärken und unter anderem solch ein Vorgehen der Krankenkassen zu unterbinden, trat kürzlich das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ in Kraft.

Was sagt das neue Gesetz zur Patientendatenerhebung?

Das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung stellt für die Erhebung persönlicher Gesundheitsdaten klare Regeln auf. Dabei darf die Krankenkasse für die Entscheidung, ob der Medizinische Dienst zur Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit eingeschaltet wird, nur Informationen hinzuziehen, die bereits vorliegen. Der Patient darf lediglich gefragt werden, ob eine Arbeitswiederaufnahme abzusehen und wenn ja, wann damit voraussichtlich zu rechnen ist. Zudem darf die Krankenkasse fragen, ob diagnostische und therapeutische Maßnahmen bevorstehen, die eine Arbeitswiederaufnahme verhindern. Diese Nachfragen dienen dazu, dass der Medizinische Dienst nicht unnötigerweise von der Krankenkasse beauftragt wird.

Wichtig ist, dass die Krankenkasse nur schriftlich per E-Mail oder Brief nachfragen darf, wenn nicht zuvor einer telefonischen Erhebung schriftlich oder elektronisch zugestimmt wurde. Hast Du irgendwann mal zugestimmt, ist auch ein Telefongespräch erlaubt. Allerdings ist die Krankenkasse in diesem Fall verpflichtet, ein Protokoll von dem Gespräch anzufertigen und dem Betroffenen auf Wunsch vorzulegen. Dabei muss die Krankenkasse den Patienten auf dieses Auskunftsrecht ausdrücklich hinweisen.

Jede weitere Datenerhebung oder Nachfrage ist der Krankenkasse nicht mehr erlaubt. Während früher beispielsweise oft nach einer Selbsteinschätzung des eigenen gesundheitlichen Zustands, nach den Möglichkeiten des Arbeitsplatzes oder einem etwaigen Rentenantrag gefragt wurde, dürfen solche Fragen heute nicht mehr gestellt werden und Du darfst die Auskunft verweigern. Fragen nach Problemen am Arbeitsplatz, familiären Problemen oder Urlaubsplänen waren schon vor dem gesetzt rechtswidrig.

Darf mir die Krankenkasse auch andere Fragen stellen?

Wenn ein Versicherter irgendwann einmal einem sogenannten Krankengeldfallmanagement oder einer individuellen Beratung und Hilfestellung (nach §44 Absatz 4 SGB V) zugestimmt hat, darf die Krankenkasse tatsächlich jederzeit einfach bei ihm anrufen und auch andere Fragen als die oben genannten stellen. Kommt Dir bei einem Telefonat mit der Krankenkasse etwas komisch vor, kannst Du die Zustimmung sofort widerrufen und die Krankenkasse muss sich ab sofort daran halten.

Datenerhebung beim Bezug von Krankengeld

Darf die Krankenkasse meinen Arzt befragen?

Auch Ärzte und Ärztinnen, die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgestellt haben, dürfen von der Krankenkasse nur unter genau festgelegten Bedingungen kontaktiert werden. Dabei dürfen nur dann Infos eingeholt werden, um die Diagnose zu konkretisieren, vorgesehene diagnostische oder therapeutische Maßnahmen zu erfragen oder um Informationen zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu bekommen bzw. in welchem Umfang ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur zur Verfügung steht.

Fazit

Die Krankenkassen nehmen sich oft mehr raus als sie dürfen. Sollten Dir am Telefon Fragen zum Thema Krankengeld gestellt werden, die Dir nicht richtig vorkommen, widerrufe am besten Deine Zustimmung zum Krankengeldmanagement und bitte um eine schriftliche Anfrage. Auf telefonische Auskünfte bestehen, kann die Krankenkasse dann nicht mehr.

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