Änderungen beim Widerrufsrecht ab dem 28. Mai

Am 28. Mai 2022 tritt die europäische Richtlinie (EU) 2019/2161 in Kraft. Sie beinhaltet unter anderem einige Änderungen zur Widerrufsbelehrung allgemein und zum Widerrufsrecht für digitale Inhalte und Dienstleistungen. Was das für dich bedeutet, erfährst Du hier bei uns.

Geänderte Vorgaben bei der Widerrufsbelehrung

Bisher galt, dass ein Unternehmen den Käufer explizit über sein Widerrufsrecht informieren muss, wenn ein Vertrag übers Internet abgeschlossen wird. Dabei musste das Unternehmen in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse nur ausdrücklich nennen, wenn ein durchschnittlicher Kunde mit genau diesen Kommunikationskanälen rechnen würde.

Ab dem 28.5.2022 braucht die Faxnummer gar nicht mehr genannt werden. Allerdings muss das Unternehmen ab dann immer eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angeben, über die Kontakt aufgenommen werden kann, um vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Gut für Dich: Hält sich ein Unternehmen bei der Widerrufsbelehrung nicht an die neuen gesetzlichen Vorgaben, verlängert sich die 14-tägige Widerrufsfrist um bis zu ein Jahr.

Neuerungen beim Widerrufsrecht für digitale Inhalte

Seit Langem gilt bereits: Auch bei digitalen Inhalten hast Du ein Widerrufsrecht. Mit digitalen Inhalten sind beispielsweise Computerspiele, PC-Programme, Apps, Musik oder Videos gemeint. Werden die digitalen Inhalte nicht auf einem Datenträger, wie einer CD, geliefert, sondern beispielsweise gestreamt oder heruntergeladen, erlischt das Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung, also in dem Moment, wo der Download oder Stream dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde dem Beginn der Vertragsausführung ausdrücklich zugestimmt und darüber hinaus bestätigt hat, dass er vom Erlöschen des Widerrufsrechts weiß.

Änderungen beim Widerrufsrecht ab dem 28. MaiGesetzlich ergänzt wurde, dass sowohl die Zustimmung als auch die Bestätigung der Kenntnisnahme dem Kunden ab nun zusätzlich in einer separaten Bestätigung inklusive Inhalt des geschlossenen Vertrags zugesendet werden müssen. Hält sich das Unternehmen nicht an die Regeln, bleibt das Widerrufsrecht bestehen.

Neu ist, dass es jetzt ein Widerrufsrecht für digitale Inhalte gibt, die ein Unternehmen kostenlos bereitgestellt hat. Dazu gehören zum Beispiel werbefinanzierten Angebote oder digitale Inhalte, für die personenbezogene Daten, wie Name, Adresse, Standort oder IP-Adresse, herausgegeben werden müssen. Dieses sogenannte „Bezahlen mit Daten“ ist vor allem bei kostenlosen Apps verbreitet. Auch hierbei erlischt das Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung, es sind aber keine Zustimmung und Bestätigung notwendig.

Ebenfalls neu eingeführt wurde, dass jetzt auch ein Widerrufsrecht bei kostenlosen, werbe- und datenfinanzierten Dienstleistungen gilt. Hierunter fallen beispielsweise Soziale Netzwerke oder Messenger-Apps. Im Gegensatz zu den Vorgaben bei digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht bei digitalen Dienstleistungen allerdings erst, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde.

Fazit

Streaming und Downloads gehören inzwischen fest zu unserem Alltag. Es ist also zu begrüßen, dass die gesetzlichen Vorgaben diesbezüglich angepasst werden. Wie oft jetzt tatsächlich vom neuen Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Dienstleistungen Gebrauch gemacht werden wird, wird sich zeigen. Was meinst Du dazu?

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