📑 Mündliche Verträge: Wenn die Absprachen nicht eingehalten werden – So sollte man reagieren

Kaum den Briefkasten geöffnet oder einfach mal wieder in das E-Mail-Postfach geschaut und schon finden man eine Palette mit Angeboten von Internetanbietern oder auch Mobilfunkanbieter mit großartigen Angeboten, die man allerdings nur dann bekommen kann, wenn man sich unter der angegebenen Nummer meldet und durch diesen Schritt einen Vertrag eingeht.

Solche Angebote sind sehr üblich und jeder hatte sie schon mal in den Händen. Was passiert aber, wenn dann die mündlichen Zusagen per Telefon dann komplett im schriftlichen Vertrag abweichen und man vielleicht gar nicht bekommt, was man mit dem Mitarbeiter mündlich besprochen hat?

Übliche Mechanik bei vielen Anbietern mit Callcenter

Gerade, wenn man kurz vor dem Ende eines Vertrages steht, wird das Telefon öfters klingeln, da natürlich auch die Anbieter in ihren Systemen erkennen, dass man den Kunden weiterhin binden kann – selbstverständlich mit einem unschlagbaren Angebot.

Aber auch bei der Kundenrückgewinnung ist es ein normales Prozedere, wenn man sich zum Beispiel vom alten Anbieter abwendet, weil ein anderer ein besseres Angebot hat. Die Kundendaten sind weiterhin abrufbar und man müsste sie ausdrücklich löschen lassen, damit solche Anrufe mit Angebot nicht mehr so schnell auf dem Smartphone-Display erscheinen.

📑 Mündliche Verträge: Wenn die Absprachen nicht eingehalten werden – So sollte man reagieren

Vertragsrecht in Deutschland

Was viele nicht wissen ist, dass es in Deutschland die sogenannte Vertragsfreiheit gibt, die es möglich macht, dass Verträge per Schriftverkehr, mündlich, per Handschlag oder aber auch durch schlüssiges Verhalten rechtens werden. Ein schlüssiges Verhalten ist zum Beispiel der tägliche Einkauf im Supermarkt.

Ausnahmen gibt es bei Miet- und Arbeitsverträgen, sowie notarielle Beurkundungen, bei denen es nur per Schriftverkehr möglich ist, einen wirksamen Vertrag für beide Parteien abzuschließen.

Wenn das mündliche Angebot vom schriftlichen Angebot abweicht

Im Fall eines mündlichen Vertragsabschlusses wird nach dem Gespräch der Vertrag nochmals zur Prüfung schriftlich mit allen abgesprochenen Details festgehalten und dem Kunden, sowie dem Anbieter zur Verfügung gestellt. Hier kann der Teufel im Detail stecken, denn wenn hier eine Abweichung auftaucht, sollte man schnell handeln.

Im Falle einer Ungereimtheit in der Absprache per Telefon und Schriftverkehr sollte man im ersten Schritt den Anbieter kontaktieren und versuchen diese Absprachen nochmals zu überprüfen und zu überarbeiten, um einen neuen Vertrag zugeschickt zu bekommen. Falls es zu keiner Einigung kommen sollte, springt das Widerrufsrecht ein. Ursprünglich nannte man dies das Fernabsatzgesetz, welches in die Schuldrechtsmodernisierung in das BGB integriert wurde. So können diese Verträge ohne Abgabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Der Anbieter stellt sich quer und meint, dass der Vertrag rechtens ist, trotz Absprache?

Auch hier kann das Gesetz wieder aushelfen, denn dem Verbraucher ist es tatsächlich möglich einen Mitschnitt aus dem Telefonat anzufordern, falls dieses aufgezeichnet wurde. Erkennt der Kunde dann immer, wenn zu Beginn des Gesprächs die Ansage kommt, dass das Gespräch aufgezeichnet wird und man diesem auch widersprechen kann.

Durch die Datenschutzgrundverordnung, auch DSGVO genannt, haben Kunden das Recht nicht nur eine komplette Aufzeichnung der gespeicherten Daten zu bekommen, sondern auch gespeicherte Telefonate abzufragen und diese im Zweifelsfall zu nutzen. Der Anbieter muss dabei die Daten über die gesamte Vertragslaufzeit gespeichert haben.

In einigen Fällen wird der Anbieter bei Abfrage dieser Daten meinen, dass dies durch den Datenschutz nicht möglich sei. In diesem Fall sollte man sich direkt an die jeweilige Datenschutzbehörde wenden und eine Beschwerde einreichen. Wenn dabei herauskommt, dass die Aufzeichnung seitens des Anbieters gelöscht wurde, werden Strafen fällig, was eben auch diese Anbieter wissen.

📑 Mündliche Verträge: Wenn die Absprachen nicht eingehalten werden – So sollte man reagieren

Außergewöhnliche Absprachen des jeweiligen Mitarbeiters

Wenn ein Mitarbeiter des Anbieters ein Angebot erstellt hat, welches über den Möglichkeiten steht und eigentlich nur von höheren Positionen im Unternehmen gewährt werden kann, hat der Kunde auch nichts zu befürchten, denn durch den Paragraf 164 des BGB regelt die „Stellvertretung“, dass auch Mitarbeiter, die ihre Befugnisse überschritten haben, einen bindenden Vertrag abgeschlossen haben.

Allein bei komplett unrealistischen Angeboten wird der Paragraf nicht greifen. So zum Beispiel, wenn man neben des neuen Tarifs auch noch eine Weltreise für 5 Euro Aufpreis über die Vertragslaufzeit bekommt oder auch wenn eine neue Rolex mit 24 Monatsraten zu je 10€ angeboten wurde. Hier ist es klar, dass dieses Angebot zu unrealistisch ist und nicht im Verhältnis steht.

Tipps für Vertragsverhandlungen

Grundsätzlich sollte man Verträge schriftlich klären und auch eben mit entsprechenden Angeboten, die dann im Schriftverkehr angepasst werden können. So hat jeder der Vertragsparteien immer etwas in der Hand, um ggf. handeln zu können, bevor der Vertrag überhaupt zustande gekommen ist.

Aufmerksam das Kleingedruckte lesen ist ebenfalls sehr ratsam, da Anbieter genau in diesem wirklich Kleingedruckten auch das eine oder andere Ass im Ärmel verstecken könnten, welches man dann mit seiner Unterschrift zustimmt. So zum Beispiel das 500GB Datenvolumen mit 500 Mbit/s., die allerdings nur für die ersten 5GB genutzt werden können und man danach mit 1Mbit/s. Die restlichen 495GB nutzen kann. (unrealistisches Angebot für Beispielzwecke).

Schonmal einen Vertrag per Telefon abgeschlossen und dann Ungereimtheiten im schriftlichen Vertrag gefunden? Wie habt ihr reagiert?