🤑 Die Kuchensteuer kommt – Umsatzpflichtige Kuchenverkäufe an Schulen & Kitas

Wenn es in Deutschland ein Thema gibt, welches seit man denken kann immer und immer wieder an der Tagesordnung ist, dann ist es das Thema mit den Steuern, die wir alle zahlen müssen, damit es allen in diesem Land gutgehen kann.

Schon bald trifft es diejenigen, die noch nie mit solch einer Steuer zu tun hatten. Genauer gesagt, wird ab dem 01. Januar 2027 der § 2b UStG eingeführt, was dazu führen wird, dass der Kuchenverkauf an Schulen und Kitas umsatzsteuerpflichtig werden könnte.

Um was genau geht es hierbei?

Man kennt das alles aus seiner eigenen Schulzeit, bei denen zum Beispiel an Tag der offenen Türen, allgemeine Events und anderen Veranstaltungen von den Eltern aus der heimischen Küche dafür gesorgt wird, dass innerhalb der Schule oder Kita dann Kaffee und Kuchen verkauft werden, bei denen dann die Umsätze in die dann in die jeweilige Klassenkasse oder in die der Schule einfließen, um eben solche Events oder neue Anschaffungen tätigen zu können.

Genau diese Einnahmequelle könnte ab dem 01. Januar 2027 umsatzsteuerpflichtig werden, sodass bei jedem Verkauf von Kaffee oder eben auch Kuchen die Umsatzsteuer abgeführt werden soll.

🤑 Die Kuchensteuer kommt – Umsatzpflichtige Kuchenverkäufe an Schulen & Kitas

Grund ist der § 2b UStG mit seinen Grundsätzen

Wenn also eine Schule oder aber auch Kita ganz von alleine als „Verkäufer“ solcher schmackhaften Waren auftritt, wird zukünftig, wie bei allen Unternehmern, die Umsatzsteuer fällig. Der Paragraf sagt umschrieben einfach aus, dass er in einem Wettbewerb zur Privatwirtschaft steht.

Ähnliches haben wir vor einiger Zeit schon erfahren, als bekannt wurde, dass die Kleinanzeigen oder eBay die Privatverkäufe mit bis zu 2.000€ Einnahme oder maximal 30 Anzeigen pro Jahr solche „Umsätze“ beim Finanzamt melden. Zwar ein kleiner Unterschied – faktisch aber im Prinzip das gleiche.

Es gibt eine Ausnahmeregelung

Wenn allerdings die Käufer vom Kuchen aus einem begrenzten Kundenkreis stammen, werden keine Steuern fällig. Hier wird ganz einfach unterschieden, denn wenn der verkaufte Kuchen im Beispiel der Schule an die Kinder, an die Lehrer oder auch Angehörige gehen, stellt dies keine unternehmerische Tätigkeit dar.

Da dann im Prinzip nicht mehr an die Öffentlichkeit verkauft wird, liegt auch keine Beteiligung am Markt vor, wie man es von Wochenmärkten oder aber auch Flohmärkten mit Händlern kennt.

🤑 Die Kuchensteuer kommt – Umsatzpflichtige Kuchenverkäufe an Schulen & Kitas

Ein Lösungsvorschlag, um der Steuer entfliehen zu können

Da solche Events, Elternabende, Tag der offenen Tür ja nicht regelmäßig stattfinden und hier kein gravierender Umsatz erzielt wird, kann man hier von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Es kann also eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder aber auch ein Förderverein gegründet werden, denn diese beiden „Rechtsformen“ können problemlos der Kleinunternehmerregelung unterliegen. Somit ist man nicht im Namen der Schule oder aber auch einer Kita tätig.

Bei einem Umsatz von nicht mehr als 22.000 Euro im Jahr oder im Folgejahr in Höhe von 50.000 Euro im Jahr fallen keine Steuern an, was in dem Fall eines Kaffees und Kuchenverkaufs mit großer Wahrscheinlichkeit nicht stattfinden wird. So müsste nur eine Einnahmenüberschussrechnung an das Finanzamt übermittelt werden, damit alles seinen rechten Weg gehen kann.

Was haltet ihr von dieser Bürokratie? Zu viel des Guten oder gerechtfertigt? Sollte man der Schule oder Kita nicht einfach diese Einnahmequelle gönnen?