🏥 Gesundheitsdatennutzungsgesetz: Abrechnungsdaten im Visier der Krankenkassen

Wer bei einer Krankenkasse versichert ist, weiß selbstverständlich auch, dass diese gerne ein paar Daten über ihre Versicherungsnehmer haben möchte. Ganz normal sind hier natürlich die üblichen Versichertendaten, wie Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und auch die Besuche beim Arzt, sowie eingereichte Rezepte abgespeichert.

Neu ist allerdings, dass Krankenkassen zukünftig auch die Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auswerten dürfen, um gegebenenfalls Gesundheitsrisiken zu erkennen und dadurch ebenfalls auch ihre Kunden darüber informieren. Wir verraten euch, was das mit sich aufhat und wie man verhindern kann, dass die Krankenkassen Diagnosen stellt, die vielleicht gar nicht nötig waren.

Was dürfen Krankenkassen prüfen, um auf Gesundheitsrisiken aufmerksam zu machen?

Man sollte hier nicht direkt davon ausgehen, dass die Krankenkasse wissen möchte, ob man sich gesund genug ernährt, ob man Raucher ist oder vielleicht auch gerne mal das Leben auch leben lässt. Mit dem §25b SGB V des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes darf die jeweilige Krankenkasse explizit nur nach folgenden Abrechnungsdaten suchen:

  • Krebserkrankungen, seltene Krankheitsbilder oder Erkrankungen, sowie schwerwiegende Gesundheitsgefährdungen
  • Durch verordnete Arzneimittel Wechselwirkungen, die schwerer ausfallen als üblich
  • Schutzimpfungen und eventuelle Impflücken. Lediglich die von der Impfkommission empfohlenen
  • Noch nicht akute, bzw. festgestellte Pflegebedürftigkeit

Wie werden die Daten ausgewertet?

Die Krankenkassen haben es hier recht einfach, denn nach jedem Arztbesuch, rechnet dieser seine Arbeit mit der Krankenkasse ab und somit werden auch Diagnosen, Behandlungen und verschriebene Arzneimittel der Krankenkasse zur Verfügung gestellt.

🏥 Gesundheitsdatennutzungsgesetz: Abrechnungsdaten im Visier der Krankenkassen

Ebenso kann sich die Kasse auch auf die Daten von Krankenhäusern oder auch Apotheken und weitere Institutionen einstellen, die eben über die Krankenkasse abgerechnet werden.

Wer wertet die Daten aus?

Bei der Menge an Versicherten ist es nicht möglich, dass Sachbearbeiter sich die Daten aus der Kundenkartei anschauen und mit diesen Daten eine Diagnose stellen oder Risiken auswerten. So werden auch Krankenkassen die künstliche Intelligenz arbeiten lassen, um die Daten schnell auswerten zu können. Es ist aber nicht verpflichtend für die Krankenkasse dies zu tun, sodass auch manuell geprüfte Berichte an die Versicherten versandt werden können.

Im Falle der künstlichen Intelligenz und einem gefundenen Risiko, ist die Krankenkasse dazu verpflichtet dem Versicherten per Post mitzuteilen, welches Risiko gefunden wurde und ebenso auch eine Empfehlung einen Arzt aufzusuchen. Ebenso wird auch die Möglichkeit über einen telefonischen Kontakt oder per Mail angeboten.

Informationspflicht der Krankenkasse und Widerspruch

Die Krankenkassen sollen ihre Versicherten darüber informieren, dass diese Auswertung der Daten erfolgen kann oder wird. Dies müssen Krankenkassen nicht zwingend direkt mit allen Versicherten machen, aber eine grundsätzlich transparente Kommunikation der neuen Regelung muss erfolgen. So über allgemeine Schreiben oder auch über Kanäle, die für jeden zugänglich sind.

Eine Auswertung der Daten ist grundsätzlich freiwillig! Laut der Verbraucherzentrale darf die Krankenkasse Versicherte nicht auf Basis ihrer Entscheidung bevorzugen oder benachteiligen. So ist ein Widerspruch im Zwecke der Datennutzung teilweise und sogar komplett möglich. Der Widerspruch kann komplett formlos an die aktuelle Krankenkasse gesendet werden. Selbstverständlich zur Verifizierung mit den Daten, die die Krankenkasse über den Versicherten kennt.

🏥 Gesundheitsdatennutzungsgesetz: Abrechnungsdaten im Visier der Krankenkassen

Kritik über die Auswertung der Daten

Die Verbraucherzentrale sieht aber auch einige kritische Punkte bei der Datenerhebung und auch Handlung der Krankenkasse. So können Abrechnungsdaten schon zu alt, ungenau oder auch falsch sein. Die Abrechnungsdaten sind nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Gesundheitszustands der jeweiligen Person und bei falsch berechneten Risiken und folgender Information an der Versicherten, kann es zu unnötigen Arztbesuchen, sowie Angst kommen.

Wie sollte ich mit dieser neuen Regelung umgehen?

  • Anfrage bei der Krankenkasse, ob die Auswertung nach $25b SGB V genutzt wird.
  • Komplette Dateneinsicht auf die Daten, falls man einen Risikohinweis erhält
  • Ausgewertetes Risiko mit dem Haus- oder Facharzt besprechen und prüfen
  • Widerspruch, wenn keine Abrechnungsdaten verarbeitet werden sollen

Wusstet ihr schon von dieser neuen Möglichkeit der Krankenkassen euer Gesundheitsrisiko zu „schätzen“? Wenn nicht, wie werdet ihr damit umgehen?