📑 MĂŒndliche VertrĂ€ge: Wenn die Absprachen nicht eingehalten werden – So sollte man reagieren

Kaum den Briefkasten geöffnet oder einfach mal wieder in das E-Mail-Postfach geschaut und schon finden man eine Palette mit Angeboten von Internetanbietern oder auch Mobilfunkanbieter mit großartigen Angeboten, die man allerdings nur dann bekommen kann, wenn man sich unter der angegebenen Nummer meldet und durch diesen Schritt einen Vertrag eingeht.

Solche Angebote sind sehr ĂŒblich und jeder hatte sie schon mal in den HĂ€nden. Was passiert aber, wenn dann die mĂŒndlichen Zusagen per Telefon dann komplett im schriftlichen Vertrag abweichen und man vielleicht gar nicht bekommt, was man mit dem Mitarbeiter mĂŒndlich besprochen hat?

Übliche Mechanik bei vielen Anbietern mit Callcenter

Gerade, wenn man kurz vor dem Ende eines Vertrages steht, wird das Telefon öfters klingeln, da natĂŒrlich auch die Anbieter in ihren Systemen erkennen, dass man den Kunden weiterhin binden kann – selbstverstĂ€ndlich mit einem unschlagbaren Angebot.

Aber auch bei der KundenrĂŒckgewinnung ist es ein normales Prozedere, wenn man sich zum Beispiel vom alten Anbieter abwendet, weil ein anderer ein besseres Angebot hat. Die Kundendaten sind weiterhin abrufbar und man mĂŒsste sie ausdrĂŒcklich löschen lassen, damit solche Anrufe mit Angebot nicht mehr so schnell auf dem Smartphone-Display erscheinen.

📑 MĂŒndliche VertrĂ€ge: Wenn die Absprachen nicht eingehalten werden – So sollte man reagieren

Vertragsrecht in Deutschland

Was viele nicht wissen ist, dass es in Deutschland die sogenannte Vertragsfreiheit gibt, die es möglich macht, dass VertrĂ€ge per Schriftverkehr, mĂŒndlich, per Handschlag oder aber auch durch schlĂŒssiges Verhalten rechtens werden. Ein schlĂŒssiges Verhalten ist zum Beispiel der tĂ€gliche Einkauf im Supermarkt.

Ausnahmen gibt es bei Miet- und ArbeitsvertrĂ€gen, sowie notarielle Beurkundungen, bei denen es nur per Schriftverkehr möglich ist, einen wirksamen Vertrag fĂŒr beide Parteien abzuschließen.

Wenn das mĂŒndliche Angebot vom schriftlichen Angebot abweicht

Im Fall eines mĂŒndlichen Vertragsabschlusses wird nach dem GesprĂ€ch der Vertrag nochmals zur PrĂŒfung schriftlich mit allen abgesprochenen Details festgehalten und dem Kunden, sowie dem Anbieter zur VerfĂŒgung gestellt. Hier kann der Teufel im Detail stecken, denn wenn hier eine Abweichung auftaucht, sollte man schnell handeln.

Im Falle einer Ungereimtheit in der Absprache per Telefon und Schriftverkehr sollte man im ersten Schritt den Anbieter kontaktieren und versuchen diese Absprachen nochmals zu ĂŒberprĂŒfen und zu ĂŒberarbeiten, um einen neuen Vertrag zugeschickt zu bekommen. Falls es zu keiner Einigung kommen sollte, springt das Widerrufsrecht ein. UrsprĂŒnglich nannte man dies das Fernabsatzgesetz, welches in die Schuldrechtsmodernisierung in das BGB integriert wurde. So können diese VertrĂ€ge ohne Abgabe von GrĂŒnden innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

Der Anbieter stellt sich quer und meint, dass der Vertrag rechtens ist, trotz Absprache?

Auch hier kann das Gesetz wieder aushelfen, denn dem Verbraucher ist es tatsÀchlich möglich einen Mitschnitt aus dem Telefonat anzufordern, falls dieses aufgezeichnet wurde. Erkennt der Kunde dann immer, wenn zu Beginn des GesprÀchs die Ansage kommt, dass das GesprÀch aufgezeichnet wird und man diesem auch widersprechen kann.

Durch die Datenschutzgrundverordnung, auch DSGVO genannt, haben Kunden das Recht nicht nur eine komplette Aufzeichnung der gespeicherten Daten zu bekommen, sondern auch gespeicherte Telefonate abzufragen und diese im Zweifelsfall zu nutzen. Der Anbieter muss dabei die Daten ĂŒber die gesamte Vertragslaufzeit gespeichert haben.

In einigen FÀllen wird der Anbieter bei Abfrage dieser Daten meinen, dass dies durch den Datenschutz nicht möglich sei. In diesem Fall sollte man sich direkt an die jeweilige Datenschutzbehörde wenden und eine Beschwerde einreichen. Wenn dabei herauskommt, dass die Aufzeichnung seitens des Anbieters gelöscht wurde, werden Strafen fÀllig, was eben auch diese Anbieter wissen.

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Außergewöhnliche Absprachen des jeweiligen Mitarbeiters

Wenn ein Mitarbeiter des Anbieters ein Angebot erstellt hat, welches ĂŒber den Möglichkeiten steht und eigentlich nur von höheren Positionen im Unternehmen gewĂ€hrt werden kann, hat der Kunde auch nichts zu befĂŒrchten, denn durch den Paragraf 164 des BGB regelt die „Stellvertretung“, dass auch Mitarbeiter, die ihre Befugnisse ĂŒberschritten haben, einen bindenden Vertrag abgeschlossen haben.

Allein bei komplett unrealistischen Angeboten wird der Paragraf nicht greifen. So zum Beispiel, wenn man neben des neuen Tarifs auch noch eine Weltreise fĂŒr 5 Euro Aufpreis ĂŒber die Vertragslaufzeit bekommt oder auch wenn eine neue Rolex mit 24 Monatsraten zu je 10€ angeboten wurde. Hier ist es klar, dass dieses Angebot zu unrealistisch ist und nicht im VerhĂ€ltnis steht.

Tipps fĂŒr Vertragsverhandlungen

GrundsĂ€tzlich sollte man VertrĂ€ge schriftlich klĂ€ren und auch eben mit entsprechenden Angeboten, die dann im Schriftverkehr angepasst werden können. So hat jeder der Vertragsparteien immer etwas in der Hand, um ggf. handeln zu können, bevor der Vertrag ĂŒberhaupt zustande gekommen ist.

Aufmerksam das Kleingedruckte lesen ist ebenfalls sehr ratsam, da Anbieter genau in diesem wirklich Kleingedruckten auch das eine oder andere Ass im Ärmel verstecken könnten, welches man dann mit seiner Unterschrift zustimmt. So zum Beispiel das 500GB Datenvolumen mit 500 Mbit/s., die allerdings nur fĂŒr die ersten 5GB genutzt werden können und man danach mit 1Mbit/s. Die restlichen 495GB nutzen kann. (unrealistisches Angebot fĂŒr Beispielzwecke).

Schonmal einen Vertrag per Telefon abgeschlossen und dann Ungereimtheiten im schriftlichen Vertrag gefunden? Wie habt ihr reagiert?