BundesratKOMPAKT - Das Wichtigste zur Sitzung

Ausgewählte Tagesordnungspunkte der 1006. Sitzung am 25.06.2021

Bundesrat billigt 84 Gesetze

Es war ein Mammutprogramm, das der Bundesrat am 25. Juni 2021 absolvierte. In der letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause gaben die Länder grünes Licht für 84 Gesetzesbeschlüsse aus dem Bundestag. Sie können daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und anschließend wie geplant in Kraft treten.

Zwei Gesetzgebungsverfahren wurden allerdings noch nicht abgeschlossen: Das Ganztagsförderungsgesetz muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Keine Zustimmung gab es für ein Gesetz zu erweiterten Befugnissen der Bundespolizei. Hierzu könnten nun Bundestag oder Bundesregierung ein Vermittlungsverfahren einleiten.

Der Bundesrat beriet über 16 Initiativen und rund 30 Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung. Außerdem beschloss er zahlreiche Personalbenennungen.

Eine Auswahl der Beschlüsse zu den insgesamt 135 Tagesordnungspunkte stellt die Rubrik BundesratKOMPAKT nachfolgend vor.

Alle Videos in der Mediathek

Die Videos der Redebeiträge und ein Gesamtmitschnitt der Plenarsitzung stehen in BundesratKOMPAKT, in der App und in der Mediathek zum Download bereit.

Personalien

Top 105Ausschussvorsitz

Portrait von Frau Daniela Schmitt

© Foto: Pressefoto l Pascal Hoffmann

  1. Beschluss

Beschluss

Schmitt übernimmt Vorsitz im Agrar- und Verbraucherschutzausschuss

Einstimmig hat der Bundesrat heute Daniela Schmitt, Ministerin für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz zur neuen Vorsitzenden des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz gewählt.

Notwendig war die Neuwahl, weil der bisherige Ausschussvorsitzende Volker Wissing am 18. Mai 2021 aus seinem Amt ausgeschieden ist und daher dem Bundesrat nicht mehr angehört.

Rheinland-Pfalz hält traditionell den Vorsitz im Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz. Nach der Praxis des Bundesrates hat jedes der 16 Bundesländer dauerhaft den Vorsitz in einem der Fachausschüsse.

Stand: 25.06.2021

Gesetzesbeschlüsse des Bundestages

Top 3Lieferkettengesetz

Textilfabrik

© Foto: PantherMedia | nd3000

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Lieferkettengesetz

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Verpflichtung von Unternehmen

In Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe sind dann verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte besser nachzukommen. Dadurch sollen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen gestärkt werden, ohne dass die Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen außer Acht bleiben.

Anforderungen gesetzlich festgelegt

Das Gesetz legt Anforderungen an ein verantwortliches Risikomanagement für bestimmte Unternehmen fest. Es definiert als „menschenrechtliche Risiken“ drohende Verstöße gegen ausdrücklich aufgezählte Verbote, wie etwa das Verbot der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Ein entsprechendes Risikomanagement ist durch angemessene Maßnahmen zu verankern. Wirksam sind nach dem Gesetz Maßnahmen, die es ermöglichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen, Verletzungen geschützter Rechtspositionen oder umweltbezogener Pflichten vorzubeugen, sie zu beenden oder zu minimieren, wenn Unternehmen diese Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette verursacht oder dazu beigetragen haben. Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen.

Behördliche Eingriffsbefugnisse

Vorgesehen sind auch Durchsetzungsmechanismen. Die für die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zuständige Behörde - das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - wird benannt und mit Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Das Gesetz begründet eine so genannte Bemühenspflicht, aber weder eine Erfolgspflicht noch eine Garantiehaftung. Es soll an eine künftige europäische Regelung angepasst werden mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern.

Umweltrisiken ebenfalls erfasst

Auch der Umweltschutz ist umfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Außerdem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben.

Hintergrund: Internationale Verflechtung deutscher Unternehmen

Deutsche Unternehmen sind zunehmend auf globalen Beschaffungs- und Absatzmärkten tätig. Dies birgt die Gefahr der Intransparenz und der oft mangelhaften Durchsetzung von Menschenrechten in den Lieferketten, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die Pflicht, die Menschenrechte des Einzelnen zu achten, zu schützen und einzuhalten, liege bei den Staaten. Die Verantwortung von Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte bestehe aber unabhängig von der Fähigkeit oder Bereitschaft der Staaten, ihrer Pflicht zum Schutz der Menschenrechte nachzukommen. Wenn Staaten nicht in der Lage seien, dieser Verantwortung uneingeschränkt nachzukommen, sei von Unternehmen zu erwarten, dass sie die Grundsätze der international anerkannten Menschenrechte achten, soweit es in Anbetracht der Umstände möglich ist.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zu großen Teilen am 1. Januar 2023 in Kraft - einzelne Vorschriften bereits am 23. Juli 2021.

Stand: 22.07.2021

Video

Top 10Frauenquote

Beine von Männern im Anzug und eine Frau im Rock

© Foto: dpa | Oliver Berg

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Gesetz zur Teilhabe von Frauen in Führungspositionen

Der Bundesrat unterstützt Maßnahmen zur verbesserten Teilhabe von Frauen in Führungspositionen: Am 25. Juni 2021 billigte er einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 11. Juni 2021. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Tag darauf soll es in Kraft treten.

Frauenanteil in börsennotierten Unternehmen

Besteht der Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens aus mehr als drei Mitgliedern, so muss er künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Von dieser Regelung sind nach Angaben der Bundesregierung derzeit etwa 70 Unternehmen betroffen - von denen 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben. Alle anderen Unternehmen sollen in Zukunft begründen müssen, warum sie es sich nicht zum Ziel setzen, eine Frau in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die gar keine Zielgröße für den Frauenanteil nennen oder keine Begründung abgeben, werden künftig sanktioniert.

Unzulässig ist, den angestrebten Frauenanteil in Form einer Prozentangabe festzulegen, die dazu führt, dass keine Frau als Führungskraft berücksichtigt werden muss - beispielsweise eine Zielgröße von fünf Prozent Frauenanteil bei einer zehnköpfigen Führungsebene.

Im Handelsbilanzrecht werden jeweils entsprechende Berichtspflichten eingeführt. Zugleich soll der Sanktionsmechanismus bei Verletzung von Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Festlegung von Zielgrößen verbessert und wirksamer ausgestaltet werden.

Feste Quote für Unternehmen des Bundes

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes legt der Bundestagsbeschluss eine feste Frauen- beziehungsweise Männerquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten fest. Zu diesen Unternehmen gehören beispielsweise die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. In Vorständen mit mehr als zwei Mitgliedern soll zudem mindestens eine Frau vertreten sein. Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträgern und bei der Bundesagentur für Arbeit gilt künftig eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen.

Regeln für die Bundesverwaltung

Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes werden auf Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien ausgeweitet, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Bundesverwaltung bis zum Jahr 2025 soll im Bundesgleichstellungsgesetz gesetzlich festgeschrieben werden.

Haftungsbefreiung im Mutterschutz

Das Gesetz regelt auch den Umgang mit Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit. Das Vorstandsmitglied kann während der Auszeit vollständig von allen Rechten und Pflichten sowie dem Haftungsrisiko befreit werden. Hierfür hatte sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf ausgesprochen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu stärken.

Auch eine weitere Forderung des Bundesrates hat der Bundestag bei seiner Beschlussfassung berücksichtigt: Durch eine Öffnungsklausel können die Länder in Unternehmen mit mehrheitlicher Länderbeteiligung die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen stärken.

Quote statt Mindestbeteiligung wünschenswert

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass der Bundestag keine echte Frauenquote für die Vorstandsebene börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen beschlossen hat, sondern nur eine Mindestbeteiligung; Ebenso, dass der Bundestag die feste Mindestquote für den Aufsichtsrat nicht - wie vom Bundesrat erbeten - auch auf weitere Unternehmen ausgeweitet hat.

Notfalls Nachjustieren

Die Bundesregierung möge im Rahmen des geplanten Monitoring- und Evaluierungsprozesses die Auswirkungen des Gesetzes in seiner jetzigen Form genau beobachten, bittet der Bundesrat. Sollte sich herausstellen, dass die erhoffte Wirkung der Mindestbeteiligung nicht eintritt, sei eine zügige Nachjustierung erforderlich.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 11. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 12. August 2021 in Kraft.

Stand: 11.08.2021

Video

Top 11Ganztagsbetreuung

Kinder und Betreuerin bei Bewältigung der Hausaufgaben

© Foto: stock.adobe.com | Robert Kneschke

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Ganztagesbetreuung: Länder rufen Vermittlungsausschuss an

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 zum Ganztagsförderungsgesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder fordern in ihrem Anrufungsbeschluss eine Reihe von Änderungen.

Die geplanten Maßnahmen im Einzelnen

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten. Anspruchsberechtigt sollen Kinder sein, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Regelungen zur Finanzierung

Daneben beinhaltet das Gesetz Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses Gesetz am 27. November 2020 gebilligt ((BR-Drs. 702/20). Zudem ist eine Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes vorgesehen, um den Ländern ab dem Jahr 2026 Finanzmittel zum Ausgleich der laufenden Belastungen zur Verfügung zu stellen - diese Finanzmittel steigen im Zuge der stufenweisen Einführung des Anspruchs auf bis zu 960 Millionen Euro im Jahr.

Kritik der Länder

Die Finanzierung des Ganztagsanspruches ist indes auch der Grund der Länder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Sie kritisieren unter anderem, dass das Gesetz die Verwendung bestimmter Mittel an Investitionen knüpft, durch die zusätzliche Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen werden. In Ländern, die aufgrund erheblicher eigener Anstrengungen in der Vergangenheit bereits über vergleichsweise hohe Betreuungsquoten verfügen, werde der Fokus aber vermehrt auf der qualitativen Verbesserung der Betreuungssituation liegen. Dies setze keineswegs immer eine räumliche Erweiterung der Einrichtung voraus.

Weiter fordert der Bundesrat, dass Finanzierungsanteile Dritter auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden. Außerdem müsse der Kofinanzierungsanteil der Länder bei den Investitionskosten, die die Länder auf 7,5 Milliarden beziffern, zumindest auf 30 Prozent abgesenkt werden. Bei den Betriebskosten von jährlich 4,5 Milliarden Euro im Endausbau verlangt der Bundesrat eine dynamisierte hälftige Kostenbeteiligung des Bundes.

Weiteres Verfahren

Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 6. September 2021 eine Einigung erzielt. Der Bundestag hat den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses am 7. September 2021 bestätigt. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 10. September 2021 zugestimmt. Nach Bestätigung beider Häuser ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Stand: 10.09.2021

Video

Top 16Körperschaftsteuer

Foto:  Das Wort Finanzamt auf einer helblauen Fensterfront

© PantherMedia | Darius Turek

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Optionsmodell für Familienunternehmen: Bundesrat stimmt zu

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der vom Bundestag beschlossenen Modernisierung der Körperschaftsteuer zugestimmt.

Wettbewerbsfähigkeit stärken

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erhalten dann die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Dies soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von mittelständischen Familienunternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken.

Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies hingegen ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte. Dies könne im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand im Vergleich zu Kapitalgesellschaften führen, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Globaleres Handeln

Das Gesetz erweitert den räumlichen Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes über den Europäischen Wirtschaftsraum hinaus. Zudem soll es Unwuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen beseitigen und den Bürokratieaufwand bei der steuerbilanziellen Nachverfolgung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen verringern.

Änderungswünsche des Bundesrates aufgegriffen

Der Bundestag hat bei Verabschiedung des Gesetzes am 21. Mai 2021 zahlreiche Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf aufgegriffen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt überwiegend am 1. Januar 2022 in Kraft, einige Teile schon am Tag nach der Verkündung.

Stand: 30.06.2021

Video

Top 17Steuererklärung

Ausschnitt des Formulars einer Einkommenssteuererklärung und ein Kugelschreiber

© Foto: stock.adobe.com | @Stockfotos-MG

  1. Beschluss

Beschluss

Mehr Zeit für Steuererklärung

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Der Bundestag hatte sie am 21. Mai 2021 an das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung angefügt - und damit inhaltlich eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen.

Nicht nur für Steuerberater

Die dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 gilt sowohl für Steuererklärungen, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, als auch für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst anfertigen. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.

Frist bis Ende Oktober

Bürgerinnen und Bürger habe nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022.

Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.

Belastungen der Corona-Pandemie

Hintergrund sind die Belastungen in der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe - letztere hatten bereits im Februar 2021 einen Aufschub um 6 Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 1. Juli 2021 in Kraft.

Stand: 22.07.2021

Top 18Transparenzregister

Foto:  Geldscheine in Waschmaschine

© PantherMedia | Sirozha

  1. Beschluss

Beschluss

Kampf gegen Geldwäsche: Bundesrat billigt Transparenzregister

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebilligt. Die vom Innenausschuss empfohlene Anrufung des Vermittlungsausschusses fand im Plenum nicht die erforderliche absolute Mehrheit.

Meldepflicht für Unternehmen

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen die europäischen Transparenzregister sich vernetzen - dies sieht die europäische Geldwäscherichtlinie vor. Der Bundestagsbeschluss führt dazu eine bußgeldbewehrte Meldepflicht für solche Gesellschaften ein, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten. Der entstehende einheitliche Datensatz soll so einen EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessern.

Vollregister statt Auffangregister

Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

Kontenabruf durch Behörden

Die ebenfalls umzusetzende EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten zielt auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz benennt das Bundesamt für Justiz bzw. das Bundekriminalamt für den Datenaustausch mit Europol. Beide Behörden erhalten hierfür gesonderte Zugriffsbefugnisse.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. August 2021 in Kraft, einige Vorschriften schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Weitere Änderungen im Geldwäschegesetz erforderlich

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf weiteren aktuellen Änderungsbedarf am Geldwäschegesetz im Zusammenhang mit EU-Fördermitteln hin - zum Beispiel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds. Hintergrund sind neue Regeln für die Förderperiode ab Juni 2021. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Forderung der Länder befasst - feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Stand: 30.06.2021

Top 19Tabaksteuer

Das Wort Tabak von links oben nach rechts unten in schwarzen Buchstaben. Das Wort Steuer im Hintergrund von links unten nach rechts oben aus Tabakkrümel erstellt.

© Foto: stock.adobe.com | Tobif82

  1. Beschluss

Beschluss

Reform der Tabaksteuer kommt

Die Steuer für Tabakprodukte steigt ab 2022: Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 einen entsprechenden Bundestagsbeschluss vom 10. Juni 2021 gebilligt.

Vorgesehen ist die höhere Besteuerung für E-Zigaretten und Tabakerhitzer, aber auch für herkömmliche Zigaretten, Zigarren und Zigarillos. Nikotinhaltige sowie nikotinfreie Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten wie zum Beispiel Liquids werden künftig der Tabaksteuer unterworfen – bisher gilt für sie die Umsatzsteuer. Die Besteuerungsgrundlage wird von Milligramm Nikotin auf Milliliter der Substanz umgestellt.

Zusatz-Steuer für Shishas

Für erhitzten Tabak und für Wasserpfeifentabak führt die Reform eine neue zusätzliche Steuer ein. Denn diese seien wie Tabakprodukte zu behandeln und sprächen als Einstiegsprodukt häufig junge Menschen an, heißt es zur Begründung. Der Konsum einer Shisha entspreche der von zehn Tabakzigaretten, daher bestehe die Gefahr, dass Jugendliche schnell eine Nikotinabhängigkeit entwickelten.

Stufenweise Erhöhung

Die Steuer für Zigaretten steigt über einen Zeitraum von fünf Jahren stufenweise auf 12,28 Cent je Stück. Für Feinschnitt erhöht sie sich stufenweise auf 61,58 Euro pro Kilogramm. Die bestehende Mindeststeuer für Zigarren und Zigarillos steigt in zwei Schritten um jeweils 0,9 Cent je Stück.

Gesundheitsprävention

Ziele des Gesetzes ist es, nicht nur Steuereinnahmen zu generieren, sondern auch die Raucherquote in Deutschland zu senken, den Einstieg in den Tabak- und Rauchkonsum insbesondere bei Jugendlichen zu verhindern bzw. den Ausstieg durch ein so genanntes Preissignal zu erleichtern. Langfristig will der Bundestag mit der Reform auch die europäischen Pläne gegen den Krebs mit einer nahezu rauchfreien EU im Jahre 2040 unterstützen.

Geltung ab Januar 2022

Das Gesetz wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt überwiegend am 1. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 17.08.2021

Top 24Gesundheitsversorgung

Papierstück mit Aufschrift "Pflegeversicherung"

© Foto: PantherMedia | Boris Zerwann

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt Pflegereform

Der Bundesrat billigte am 25. Juni 2021 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung.

Mit umfangreichen gesetzlichen Änderungen will der Bundestag Qualität und Transparenz in der medizinischen Versorgung verbessern. Das Gesetz sieht neue Vorgaben für den Gemeinsamen Bundesausschuss, mehr Rechte für Krankenversicherte sowie Reformen in Krankenhäusern und Hospizen vor.

Pflegereform

Den zugrundeliegenden Regierungsentwurf ergänzte der Bundestag während seiner Beratungen um eine Pflegereform. Sie soll dazu beitragen, Pflegekräfte besser zu bezahlen und zugleich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu entlasten. Der Bund beteiligt sich ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent an.

Tariflöhne für Pflegekräfte

Ab September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Pflegekräften einen Lohn zahlen, der in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart worden ist, an die die Pflegeeinrichtungen gebunden sind. Mit Einrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge nur noch abgeschlossen werden, wenn diese ihre Pflegekräfte nicht untertariflich bezahlen.

Geringerer Eigenanteil an der Pflegevergütung

Um vollstationär versorgte Pflegebedürftige finanziell nicht zu überfordern, wird ihr Eigenanteil an der Pflegevergütung schrittweise verringert. In den Pflegegraden 2 bis 5 reduziert er sich durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag um fünf Prozent in den ersten zwölf Monaten, nach einem Jahr um 25 Prozent, nach zwei Jahren um 45 Prozent und nach drei Jahren um 70 Prozent.

Anspruch auf Übergangspflege

Der Bundestag beschloss zudem einen Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass nach einer Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, der medizinischen Rehabilitation oder weitere Pflegeleistungen nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Bundeszuschuss für Pflegeleistungen

Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich künftig mit 640 Millionen Euro pro Jahr an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Die Reform beinhaltet für 2022 schließlich auch einen ergänzenden Bundeszuschuss an die GKV in Höhe von sieben Milliarden Euro, um einen Anstieg der Zusatzbeiträge zu verhindern.

Differenziertes Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 19. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für zahlreiche Einzelregelungen sind allerdings abweichende Termine vorgesehen.

Weitere Reformschritte nötig

In einer begleitenden Entschließung mahnt der Bundesrat weitere Reformschritte an. Diese müssten unter Einbeziehung der Länder auf den Weg gebracht werden und insbesondere auch spürbare Entlastungen für die häusliche Pflege einschließen. Zur Finanzierung weiterer Reformschritte sei davon auszugehen, dass eine weitergehende Steuerfinanzierung zwingend zur Stabilisierung der Finanzierungsgrundlagen der Pflegeversicherung notwendig bleibt, betont der Bundesrat.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst.

Stand: 19.07.2021

Video

Top 25eAusweis

Eine Person hält in der linken Hand einen Personalausweis und in der rechten Hand ein Smartphone zur Identifikation.

© Foto: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat billigt elektronischen Identitätsnachweis

Bürgerinnen und Bürger können sich künftig einfach und nutzerfreundlich allein mit ihrem Smartphone oder einem Tablet identifizieren: Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises auf so genannten mobilen Endgeräten gebilligt, die der Bundestag am 20. Mai 2021 beschlossen hatte.

Sicherheit durch zwei Faktoren

Die Sicherheit des elektronischen Identitätsnachweises ist durch zwei Faktoren gewährleistet: Der erste Faktor ist eine sechsstellige Geheimnummer, der zweite Faktor der Personalausweis, die eID-Karte oder der elektronische Aufenthaltstitel, deren elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium beim Identifizierungsvorgang ausgelesen wird. Mit einer geeigneten Software wie der Ausweis-App 2 auf dem Smartphone oder Tablet sowie der Eingabe der Geheimnummer kann man sich dann künftig elektronisch ausweisen - zum Beispiel bei Online-Verwaltungsleistungen.

Da die Datenübertragung bestimmte Anforderungen zur Sicherheit des Speicher- und Verarbeitungsmediums erfüllen müsse, seien möglicherweise nicht alle am Markt erhältlichen Smartphones oder Tablets geeignet, heißt es allerdings in der vom Bundestag beschlossenen Gesetzesbegründung.

Verwaltungsleistungen online

Nach dem Onlinezugangsgesetz müssen Bund und Länder ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anbieten. Die sichere Identifizierung der antragstellenden Personen ist dabei ein wichtiges Element - auch hierzu soll die Gesetzesänderung beitragen.

Ergänzungen im Bundestagsverfahren

Der Bundestag hat den zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung in einigen Punkten ergänzt und dabei auch Änderungswünsche des Bundesrates aus dessen Stellungnahme aufgegriffen. So werden die Länder befugt, den automatisierten Abruf von Lichtbild und Unterschrift über zentrale Datenbestände zu ermöglichen. Weitere Ergänzungen betreffen Regelungen zur Datenspeicherung - unter anderem durch die Kartenhersteller sowie Auskunftsansprüche für Bürgerinnen und Bürger.

Inkrafttreten im September

Das Gesetz wurde am 8. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Wesentlichen am 1. September 2021 in Kraft.

Stand: 08.07.2021

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Top 27Ausländerzentralregister

Asylbewerber warten sitzend  in Warteraum

© Foto: dpa | Boris Roessler

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Zustimmung für Ausländerzentralregister

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 dem Gesetz zur Einführung eines Ausländerzentralregisters zugestimmt, das der Bundestag am 20. Mai 2021 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Alle relevanten ausländerrechtlichen Daten werden künftig in einem bundesweiten Register gebündelt. Ziel ist es, die Daten künftig nur einmal zu erheben, im Ausländerzentralregister AZR zu speichern und von dort in die jeweiligen Fachverfahren zu übernehmen - und bei Änderungen automatisch zu aktualisieren.

Doppelte Datenerhebung vermeiden

Derzeit sind verschiedene Behörden von Bund, Ländern und Kommunen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Ausländern befasst. Diese erheben regelmäßig isoliert voneinander mitunter identische Daten, die nicht immer zentral gespeichert werden, da sie nur einen Teil dieser Daten an das AZR übermitteln dürfen. Dieser unzureichende Abgleich führt dazu, dass die nächste Behörde in der Prozesskette eine erneute Datenerhebung vornehmen und kurzfristig benötigte Dokumente aufwändig anfordern muss - mit erheblichem Mehraufwand für die Behörden und Verzögerung in der Bearbeitung von Anliegen der betroffenen Personen.

Synchronisierung und Aktualisierung

Das Gesetz schafft die rechtlichen Voraussetzungen für eine Synchronität der Datenbestände: alle bisher dezentral gespeicherten Daten werden zukünftig unmittelbar an das AZR übermittelt und zur Vermeidung von Doppelspeicherungen nur noch dort gespeichert und aktualisiert. Dies gilt zum Beispiel für Ausweis- und Identifikationsdokumente, die von Ausländerinnen und Ausländern bereits im Original vorgelegt wurden und regelmäßig auch von anderen Behörden im Volltext kurzfristig benötigt werden.

Echtheitsüberprüfung vereinfacht

Bei ausländischen Ausweisdokumenten besteht künftig die Möglichkeit, auch die Ergebnisse der Echtheitsprüfung zu speichern. Eine zentrale Ablage und Dokumentation der Validität erlaubt es somit anderen Behörden, dort vorgelegte Ausweisdokumente mit den gespeicherten abzugleichen und auf eigene Echtheitsüberprüfungen zu verzichten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Fachkräfteverfahren beschleunigen

Der Bundestag hat den ursprünglichen Regierungsentwurf um eine Abstimmungsmöglichkeit mit der Bundesagentur für Arbeit erweitert, die das Verfahren für die Fachkräftezuwanderung beschleunigt. Zudem hat er die Voraussetzungen für die Datenspeicherung vor Beantragung eines Visums ergänzt.

Gestuftes Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 14. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zu großen Teilen am 1. November 2022 in Kraft. Die Verpflichtung, die Daten zukünftig ausschließlich im AZR zu speichern, tritt erst nach einer Übergangszeit von zwei Jahren in Kraft, um den Ländern mehr Zeit für die technische Umsetzung wie zum Beispiel Datenbereinigung und Datenmigration zu geben.

Stand: 14.07.2021

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Top 29Polizeirecht

Ärmel samt Emblem eines Bundespolizisten

© Foto: dpa | Christian Charisius

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Keine Zustimmung für zusätzliche Befugnisse der Bundespolizei

Die vom Bundestag kürzlich beschlossene Ausweitung der Befugnisse der Bundespolizei hat im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten. Bundesregierung und Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen.

Bundestag wollte zusätzliche Rechtsgrundlagen für Ermittlungsmaßnahmen

Der Bundestag will Regelungen zur Überwachung der Telekommunikation, zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten und zum Einsatz technischer Mittel gegen fernmanipulierte Geräte neu ins Bundespolizeigesetz aufnehmen. Auch soll die Bundespolizei die Möglichkeit erhalten, eine Meldeauflage oder ein Aufenthaltsverbot zu erlassen und Maßnahmen zum Schutz von Zeugen zu treffen.

Datenschutzvorgaben umgesetzt

Außerdem soll das Änderungsgesetz die Regelungen zur Erhebung von Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen erlangt wurden, an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anpassen. Es enthält auch Vorschriften zum Datenschutz, die der Umsetzung einer EU-Richtlinie dienen. So soll etwa der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften anzuordnen.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Im Bereich ihrer Zuständigkeit für bestimmte strafprozessuale Maßnahmen soll die Bundespolizei bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zuständig für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einschließlich der Beantragung von Haft zur Sicherung der Abschiebung sein.

Rechtsgrundlage für finalen Rettungsschuss

Im Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) soll eine rechtliche Grundlage für den so genannten finalen Rettungsschuss geschaffen werden. Dies soll Bundespolizisten in die Lage versetzen, in besonderen Situationen wie Geiselnahmen oder bei Terroranschlägen, die einen derartigen Schusswaffengebrauch erfordern, auf sicherer Rechtsgrundlage handeln zu können. Viele Ländergesetze sehen Entsprechendes für die Landespolizeien bereits vor. Wenn keine anderen geeigneten polizeilichen Mittel gegeben sind, um das Leben Unschuldiger zu retten, soll danach auch mit dem Ziel geschossen werden können, eventuell zu töten. Allerdings nur, wenn der finale Rettungsschuss das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

Stand: 25.06.2021

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Top 44Doping

Medaillen und Dopingmittel

© Foto: stock.adobe.com | a.dragan

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat eine vom Bundestag beschlossene Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Hintergrund: Schwierigkeiten bei der Aufklärung

Grund für den Gesetzesbeschluss ist die geringe Zahl an Strafverfahren wegen Selbstdopings. Die Ermittlungsbehörden verfügen selten über Informationen, die einen Anfangsverdacht für eine entsprechende Straftat begründen, wie eine durch die Bundesregierung in Auftrag gegebene Evaluierung ergab. Ein Grund wird auch darin gesehen, dass die Behörden keine nennenswerten Hinweise von Sportlerinnen und Sportlern erhalten. Gesetzgeberisches Ziel ist es daher, stärkere Anreize zu schaffen, um die Aussagebereitschaft zu erhöhen. Denn beim Doping im Sport, insbesondere beim Spitzensport, handelt es sich in der Regel um geschlossene Strukturen, in denen nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden kann.

Allgemeine Vorschriften reichen nicht aus

Die allgemeine Regelung in § 46b des Strafgesetzbuches (StGB) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe. Zu den Voraussetzungen zählt, dass die Straftat im Mindestmaß mit einer erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sein muss. Dies ist bei Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz bislang nur der Fall, wenn Täterinnen oder Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande agieren. Beim Selbstdoping und beim Grundtatbestand des unerlaubten Umgangs mit Dopingmitteln und des unerlaubten Anwendens von Dopingmethoden liegen diese engen Voraussetzungen jedoch nicht vor.

Spezielle Regelung für den Kampf gegen Doping

Diese Lücke schließt eine in Anlehnung an eine vergleichbare Regelung im Betäubungsmittelgesetz geschaffene neue eigene Kronzeugenregelung, also eine zusätzliche, bereichsspezifische Vorschrift zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe als § 4a Anti-Doping-Gesetz. Diese Regelung soll Täterinnen und Tätern gut sichtbar und verständlich zeigen, dass Aufklärungs- und Präventionshilfe honoriert wird.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 19. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Stand: 19.08.2021

Top 118Online-Glücksspiel

Foto: Online-Casino

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  1. Beschluss

Beschluss

Steuer für Online-Poker und virtuelle Automatenspiele kommt

Das Rennwett- und Lotteriegesetz wird modernisiert: Online-Poker und virtuelles Automatenspiel werden künftig genauso besteuert wie vergleichbare andere Glücksspielformen. Einem entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 zugestimmt.

Hintergrund: Legalisierung von Online-Poker und virtuellem Automatenspiel

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021, der im Juli 2021 in Kraft treten soll, lässt die Veranstaltung von virtuellem Automatenspiel und Online-Poker erstmals auf Basis einer für alle Länder einheitlich erteilten Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zu.
Regelungslücke auf Initiative der Länder geschlossen
Das Gesetz geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück, den dieser vor Kurzem in den Bundestag eingebracht hatte. Das Rennwett- und Lotteriegesetz weist in seiner geltenden Fassung eine Regelungslücke auf, warnte die Länderkammer in ihrem Gesetzentwurf - es enthält keine Vorgaben zur Besteuerung der nunmehr erlaubnisfähigen Online-Glücksspielformen.

Besteuerung wie bei Wetten

Nach der Neufassung werden Online-Poker und virtuelles Automatenspiel künftig wie bisher schon Rennwetten, Sportwetten, öffentlichen Lotterien und Ausspielungen besteuert.
Als Bemessungsgrundlage wird jeweils der geleistete Spieleinsatz abzüglich der Steuer herangezogen. Hiervon sind sämtliche Aufwendungen des jeweiligen Spielers zur Teilnahme an dem Spiel erfasst.
Die beiden neuen Formen und die Renn- und Sportwetten werden jeweils mit 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage besteuert. Die Lotteriesteuer beträgt unverändert 20 Prozent.

Kampf gegen Spielsucht

Die steuerrechtlichen Änderungen unterstützen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags: Einerseits überführen sie das bisherige illegale Spielangebot in die Legalität und unterstellen es damit den ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielstaatsvertrages. Andererseits tragen sie dazu bei, Spielsucht und weitere negative Erscheinungen des Spielbetriebs zu bekämpfen.

Modernisierung des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Insgesamt wird das Rennwett- und Lotteriegesetz auf Initiative der Länder modernisiert und den aktuellen Erfordernissen angepasst - dies gilt etwa für die zum Teil veralteten ordnungsrechtlichen Regelungen. Sämtliche Steuerarten sollen dem Standard moderner Steuergesetze entsprechen.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt schon am 1. Juli 2021 in Kraft.

Stand: 30.06.2021

Top 121Verbraucherschutz

Foto: eine Hand unterschreibt auf einem Vertrag

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt Gesetz für faire Verbraucherverträge

Wenige Stunden nach dem Bundestag billigte am 25. Juni 2021 auch der Bundesrat ein Gesetz, das die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessern soll - sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten. Es sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Dabei geht es zum Beispiel um Verträge mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen, Gas- und Stromlieferanten oder Zeitungs-Abos.

Regeln für stillschweigende Vertragsverlängerung

Verträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist künftig nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine Kündigung jederzeit mit Monatsfrist möglich ist. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird von derzeit drei auf einen Monat verkürzt.

Kündigungsbutton

Verträge, die über eine Website abgeschlossen wurden, sind künftig auch online kündbar - über eine so genannte Kündigungsschaltfläche, die leicht zugänglich und gut sichtbar auf der Internetseite des Vertragspartners platziert sein muss.

Verbot nachteiliger Abtretungsklauseln

Das Gesetz enthält zudem weitere verbraucherschützende Maßnahmen wie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - dies ist vor allem für Verträge für Flugreisen relevant.

Gesplittetes Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu großen Teilen am 1. Oktober 2021 in Kraft. Die neuen Kündigungsregeln gelten allerdings erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist, die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum 1. Juli 2022.

Stand: 17.08.2021

Top 122Mietspiegel

Foto: Altbauwohnungen

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  1. Beschluss

Beschluss

Reform des Mietspiegelrechts vom Bundesrat gebilligt

Nur einen Tag nach dem Bundestag hat am 25. Juni 2021 auch der Bundesrat die Reform des Mietspiegelrechts gebilligt. Sie soll zu mehr Rechtssicherheit und Akzeptanz insbesondere der qualifizierten Mietspiegel zur Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete führen und Kommunen das Erstellen der Spiegel erleichtern - vor allem im Bereich der Datenerhebung.

Vorhandene Daten nutzen

Behörden dürfen künftig vermehrt Daten nutzen, die bereits vorhanden sind - zum Beispiel in den Melderegistern, bei Verwaltung der Grundsteuer erhobene Daten sowie solche aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus. Um Rückläufe aus den Befragungen zu erhöhen und Verzerrungen aufgrund selektiven Antwortverhaltens zu vermeiden, führt der Bundestagsbeschluss eine Auskunftspflicht ein.

Verpflichtung für Kommunen

Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohner sind künftig verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen.

Vergleichsmieten wichtig für Miethöhe

Wie es in der Gesetzesbegründung heißt, ist das Vergleichsmietensystem Aushängeschild des sozialen Mietrechts. Es gewährleiste Rechtssicherheit und den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern. Die Bedeutung der ortsüblichen Vergleichsmiete und ihres wichtigsten Abbildungsinstruments, des Mietspiegels, habe in der Praxis stetig zugenommen. Gleichzeitig seien in jüngerer Zeit qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren infrage gestellt worden. Häufiger Streitpunkt sei die Frage gewesen, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.

Mietspiegelverordnung

Der Gesetzesbeschluss enthält eine Rechtsgrundlage für die Mietspiegelverordnung, die künftig den näheren Inhalt und das Verfahren zu Erstellung, Anpassung und Veröffentlichung der Mietspiegel konkretisiert.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt überwiegend am 1. Juli 2022 in Kraft.

Stand: 17.07.2021

Top 128Cyberstalking

Computertaste "Cyberstalking"

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  1. Beschluss

Beschluss

Effektivere Bekämpfung von Stalking und Schutz vor Zwangsprostitution

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 mehrere vom Bundestag beschlossene Änderungen im Strafgesetzbuch gebilligt. Diese betreffen vor allem die Bekämpfung von Cyberstalking und den Schutz vor Zwangsprostitution.

Bislang hohe Strafbarkeitsschwelle

Stalking ist in § 238 Strafgesetzbuch als „Nachstellung“ unter Strafe gestellt. Die bisherige Formulierung dieser Norm führt in der Praxis zu Schwierigkeiten für die Strafverfolgung, weil sie sehr hohe Anforderungen an ein strafbares Verhalten stellt. Nach der geltenden Fassung wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen, indem er „beharrlich“ bestimmte Tathandlungen begeht.

Künftig niedrigere Anforderungen

Das Gesetz senkt die Strafbarkeitsschwelle aus Gründen des Opferschutzes. Künftig reicht aus, dass Täter „wiederholt“ einer Person nachstellen. Außerdem genügt, dass die Lebensgestaltung der Opfer „nicht unerheblich“ beeinträchtigt ist. Für besonders schwere Fälle wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich sein.

Zudem wandelt das Gesetz die derzeit in § 238 Absatz 2 Strafgesetzbuch enthaltene Qualifikationsvorschrift unter Beibehaltung der erhöhten Strafandrohung in eine Regelung besonders schwerer Fälle um und erweitert sie.

Cyberstalking soll ausdrücklich erfasst werden

Zwar können Cyberstalking-Handlungen bereits nach derzeitiger Rechtslage teilweise bestraft werden. Aus Gründen der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit werden entsprechende Handlungen aber nun ausdrücklich gesetzlich erfasst. Beim Cyberstalking werden die Opfer etwa durch so genannte Stalking-Apps ausgespäht. Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse können so unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und deren Sozialleben ausspähen. Dabei werden Betroffene eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Opfer diffamiert.

Strafen für Freier bei Zwangsprostitution

Zum Schutz von Prostituierten wird die Freierstrafbarkeit ausgeweitet. Freier machen sich künftig bei sexuellen Handlungen mit Zwangsprostituierten nicht nur strafbar, wenn sie vorsätzlich handeln, sondern auch dann, wenn sie zumindest leichtfertig verkennen, dass es sich um Zwangsprostitution handelt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Stand: 17.08.2021

Top 129Feindeslisten

Geschäftsmann mit Laptop

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat billigt die Einführung neuer Straftatbestände

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 Neuregelungen im Strafrecht gebilligt, die der Bundestag kurz zuvor beschlossen hatte.

Feindeslisten

Dabei geht es vor allem um die Einführung eines Straftatbestandes für die Veröffentlichung so genannter „Feindeslisten“: Sammlungen personenbezogener Daten, die beispielsweise durch ausdrückliche oder subtile Drohungen in einem Zusammenhang verbreitet werden, den die Betroffenen und die Öffentlichkeit als einschüchternd oder bedrohlich empfinden können.

Zum Schutz hiervor sieht das Gesetz einen neuen Straftatbestand vor: das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten - Paragraf 126a. Die Verbreitung von Daten wie Namen und Adressen ist künftig strafbar, wenn sie in einer Art und Weise geschieht, die dazu geeignet ist, die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen in die Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden. Unter die potenziellen Straftaten fallen Verbrechen sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von besonderem bedeutendem Wert richten.

Verhetzende Beleidigung

Ein weiterer neue Paragraf 192a Strafgesetzbuch ahndet die sogenannte verhetzende Beleidigung. Er erfasst Inhalte, die eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpfen, böswillig verächtlich machen oder verleumden und hierdurch die Menschenwürde der betroffenen Personen verletzen können.

Anleitungen zum Kindesmissbrauch

Außerdem wird mit Paragraf 176 Strafgesetzbuch auch ein neuer Straftatbestand der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern geschaffen.

Unterzeichnung - Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet, kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am Tag darauf in Kraft treten.

Stand: 25.06.2021

Top 132Klimawandel

Foto: Weltkugel in zwei Händen

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  1. Beschluss
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Beschluss

Grünes Licht für neues Klimaschutzgesetz

In seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die vom Bundestag tags zuvor beschlossenen Änderungen am Bundes-Klimaschutzgesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Strengere Klimaschutzziele

Das Gesetz sieht vor, dass Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 Prozent weniger Treibhausgase ausstößt als im Jahr 1990. Bisher waren nur 55 Prozent vorgegeben. Bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent fallen. Im Jahr 2045 und damit fünf Jahre früher als im bisherigen Klimaschutzgesetz soll Deutschland klimaneutral sein. Es muss dann also ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgas-Emissionen und deren Abbau erreichen. Nach dem Jahr 2050 soll Deutschland mehr Treibhausgase in natürlichen Senken einbinden als es ausstößt.

Natürliches Senken stärken

Das Gesetz betont den Beitrag natürlicher Ökosysteme zum Klimaschutz. Wälder und Moore sind Kohlenstoffspeicher, sogenannte natürliche Senken. Sie seien wichtig, um unvermeidbare Restemissionen von Treibhausgasen zu binden, so die Gesetzesbegründung. Vorgesehen sind deshalb konkrete Zielvorgaben, um die CO2-Bindungswirkung derartiger Speicher zu verbessern.

Hintergrund: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume ab dem Jahr 2031 zu regeln. Mit Beschluss vom 24. März 2021 hat es entschieden, dass die maßgeblichen Vorgaben des bisherigen Klimaschutzgesetzes mit den Grundrechten unvereinbar sind, soweit eine solche Fortschreibung fehlt. Das Gericht hat eine Frist zur Umsetzung der Entscheidung bis zum 31. Dezember 2022 gesetzt.

Umsetzung der EU-Klimaziele

Mit der Novelle werden auch die Klimaziele der EU umgesetzt. Diese sind zwar noch nicht formal beschlossen, aber bereits ausgehandelt. Die Regelungen in der bisherigen Fassung des Gesetzes bauten noch auf den alten, niedrigeren Zielen der EU auf. So stehen etwa die ab 2050 vorgesehenen negativen Emissionsmengen bereits im Einklang mit den zu erwartenden europäischen Vorgaben.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz wurde am 30. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 31. August 2021 in Kraft.

Stand: 30.08.2021

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Landesinitiativen

Top 62Börsengesetz

Eurobargeld und Börsencharts

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  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat will Aufklärung von Steuerstraftaten verbessern

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 25. Juni 2021 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Lehren aus Cum-Ex-Skandalen

Mit dem Vorstoß will der Bundesrat auch Lehren aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Es sei deutlich geworden, dass die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht mehr zeitgemäß geregelt sei, heißt es zur Begründung: Sie hindere die Börsen, aber auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder in vielen Fällen daran, Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zu beantworten. Ein besserer Informationsaustausch sei dringend erforderlich, mahnt der Bundesrat.

Mehr Informationen für Finanzbehörden

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Börsenorgane und Börsenaufsicht Handelsdaten nur dann den Finanzbehörden mitteilen, wenn dies in zwingendem öffentlichen Interesse liegt oder der Verfolgung einer Steuerstraftat dient. Für normale Betriebs- und Steuerprüfungen gelte das nicht, kritisiert der Bundesrat. Handelsstrategien, die wie das Cum-Ex-Modell nur der Steuervermeidung dienen, könnten damit zu lange unentdeckt bleiben. Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien in kurzer Frist ge- und wiederverkauft, um ungerechtfertigte Steuergutschriften zu erhalten. Dieser Missbrauch soll durch verbesserten Informationsaustausch zwischen Börse, Aufsichts- und Finanzbehörden bekämpft werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Stellungnahme verfasst und dann beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Stand: 25.06.2021

Top 64Sportveranstaltungen

Fussball im Netz des Tores

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  1. Beschluss

Beschluss

Ausgleich zwischen Lärmschutz und Sportveranstaltungen

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, in der bundesweit geltenden Sportanlagenlärmschutzverordnung verbindlich einen Ausgleich zwischen Anwohnerinteressen und abendlichen Sportveranstaltungen zu regeln. In einer am 25. Juni 2021 gefassten Entschließung bittet er die Bundesregierung, eine rechtssichere Lösung zu prüfen.

Rechtsunsicherheit beseitigen

Der Bundesrat stellt fest, dass im Zusammenhang mit professionellen Sportveranstaltungen, deren regelmäßiges Ende in die Zeit nach 22 Uhr fällt, ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit sowohl bei Sportstättenbetreibern als auch bei Genehmigungsbehörden bestehe: unklar sei, ob diese von der Ausnahmeregelung für „seltene Ereignisse“ nach der Verordnung umfasst sind und daher trotz bestehender Lärmschutzprobleme durchgeführt werden können.

Die Länder sind der Auffassung, dass aus Gründen der Traditionspflege und des allgemeinen kulturellen Werts von Sportveranstaltungen möglichst umgehend Rechtssicherheit zu schaffen ist. Dabei bedürfe es eines Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen.

Weitere Schritte

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie die Anregung des Bundesrates umsetzt. Feste Fristvorgaben gibt es hierzu allerdings nicht.

Stand: 25.06.2021

Top 107Kinderkliniken

Schild mit Aufschrift Klinik für Kinder- und Jugendmedizin vor einem Haus

© Foto: dpa | Christoph Schmidt

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat fordert zukunftsfähiges Vergütungssystem für Kinder- und Jugendmedizin

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, noch im 2. Halbjahr 2021 ein zukunftsfähiges Vergütungssystem für die Kinder- und Jugendmedizin vorzulegen.

Dieses müsse die auskömmliche Finanzierung einer flächendeckenden stationären pädiatrischen Versorgung adäquat sicherstellen. Dabei seien die erhöhten Qualitäts- und Personalbedarfe in der Geburtshilfe und der kinderchirurgischen Versorgung zu berücksichtigen, betont der Bundesrat in seiner am 25. Juni 2021 gefassten Entschließung.

Bundesregierung am Zug

Diese wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Forderung des Bundesrates befasst. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Stand: 25.06.2021

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Rechtsverordnungen

Top 84Tierschutz

Hundewelpen schlafen bei Hündin

© Foto: stock.adobe | Büttner

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Bundesrat stimmt Tierschutzverordnungen zu - aber nur mit Änderungen

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat Änderungen an zwei Regierungsverordnungen zugestimmt, die den Tierschutz bei Hundehaltung und Hundezucht sowie bei Nutztiertransporten verbessern sollen. Seine Zustimmung erfolgte allerdings nur unter der Bedingung mehrerer Änderungen am Verordnungstext, die den Tierschutz weiter intensivieren sollen. Unter anderem möchte der Bundesrat die Vorgaben für Haltung, Betreuung und Sozialisierung von Hundewelpen verschärfen und die Transportbedingungen für Tiere verbessern. Keine Mehrheit im Plenum fand dagegen das vom Fachausschuss empfohlene generelle Transportverbot in 17 Nicht-EU-Länder.

Übernimmt die Bundesregierung die vom Bundesrat beschlossenen 11 Änderungsmaßgaben, kann sie die Verordnung verkünden. Sie soll mit Beginn des folgenden Quartals in Kraft treten.

Was die Bundesregierung plant

Mit der Tierschutz-Hundeverordnung will die Bundesregierung wissenschaftliche Erkenntnisse über die Bedürfnisse von Hunden bei Haltung und Zucht berücksichtigen. Unter anderem dürfen Hunde mit Qualzuchtmerkmalen nicht mehr auf Ausstellungen, Messen oder Sportveranstaltungen gezeigt werden; Welpen müssen ausreichend an Menschen, Artgenossen und Umweltreize gewöhnt werden - hierfür dürfen in der gewerbsmäßigen Hundezucht Betreuungspersonen maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen; sie müssen sich täglich mindestens vier Stunden mit den Welpen beschäftigen. Die Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich verboten.

Bessere Transportbedingungen

Die Tierschutztransportverordnung enthält Vorgaben zur Einhaltung der Temperaturgrenzwerte - eine der zentralen Voraussetzungen für die tierschutzgerechte Beförderung von Lebewesen. Verstöße gegen die durch das europäische Recht vorgegebenen Temperaturanforderungen werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit Bußgeld bewehrt.

Innerhalb Deutschlands darf die Beförderung von Schlachttieren höchstens viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich.

Weiterer Handlungsbedarf zum Tierschutz

In einer begleitenden Entschließung zeigt der Bundesrat weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf, um den Tierschutz in verschiedenen Bereichen zu verbessern. Unter anderem fordert er schärfere Regelungen für den Online-Handel mit Hundewelpen und Verbesserungen für den Transport von Schlachtgeflügel.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung wurde am 30. November 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Stand: 30.11.2021

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Top 85Zirkus

Blau-gelb-gestreiftes Zirkuszelt mit Clown im Vordergrund und Plakat mit Aufschrift Manege frei

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  1. Beschluss

Beschluss

Keine Zustimmung für Tierschutz-Zirkusverordnung

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 einer Verordnung der Bundesregierung für den Umgang mit Zirkustieren die Zustimmung versagt: In der Plenarabstimmung fand die Tierschutz-Zirkusverordnung nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen - sie kann daher nicht in Kraft treten.

Was die Bundesregierung geplant hatte

Ziel der Regierungsverordnung war es, die Belastungen von Tieren im reisenden Zirkusbetrieb soweit wie möglich zu reduzieren und das Zurschaustellen von Tieren bestimmter wildlebender Arten an wechselnden Orten zu verbieten, bei denen systemimmanente Tierschutzprobleme nicht verhindert oder beseitigt werden können. Dies hätte zum Beispiel Giraffen, Elefanten, Nashörner, Flusspferde sowie Primaten betroffen. Die Verordnung sollte zudem Mindestanforderungen an Haltung, Transport und Training aller Tiere im Zirkus festlegen.

Stand: 25.06.2021

Top 93Mantelverordnung

Foto: Bauschutt

© Foto: PantherMedia | Birgit Reitz-Hofmann

  1. Beschluss
  2. Video

Beschluss

Neuer Rechtsrahmen für Verwertung mineralischer Abfälle

Die sogenannte Mantelverordnung der Bundesregierung kann in Kraft treten - der Bundesrat hat ihr in seiner Plenarsitzung am 25. Juni 2021 zugestimmt.

Vorgaben für die Verwertung von mineralischen Abfällen

Mit der Mantelverordnung, d.h. mehreren aufeinander abgestimmten Verordnungen, trifft die Bundesregierung einheitliche Regelungen darüber, wie mineralische Abfälle - z.B. Bauschutt - bestmöglich zu verwerten sind. Dabei geht es vor allem um den Schutz von Boden und Grundwasser und um eine möglichst hohe Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe, die durch Wiederaufbereitung von Baustoffen und aus Reststoffen gewonnen werden.
Den Kern des Vorhabens bilden die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert.

Akzeptanz durch bundeseinheitliche Regelungen

Anforderungen für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken sind in der Ersatzbaustoffverordnung enthalten. Ersatzbaustoffe sind durch Recycling oder aus Aufbereitung von industriellen Nebenprodukten wie Schlacken und Aschen gewonnene Baustoffe. Durch ihre Verwendung können die knappen Ressourcen an Primärbaustoffen wie Kies oder Sand geschont werden. Indem die Verordnungen deutschlandweit gültige Vorgaben für den Einsatz mineralischer Abfälle wie Bauschutt, Schlacken oder Gleisschotter und die Beseitigung von darin enthaltenen Schadstoffen vorsehen, sollen sie Ersatzbaustoffe für Bauherrn attraktiver machen.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stand: 25.06.2021

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Top 110Insektenschutz

Bienen auf einer gelben Blüte

© Foto: PantherMedia | szefei

  1. Beschluss

Beschluss

Bundesrat stimmt Maßnahmen zum Insektenschutz zu

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung zugestimmt - allerdings nur unter der Bedingung von zwei Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung verkünden - sie soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten.

Glyphosateinsatz eingeschränkt

Ziel der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ist es, die Artenvielfalt bei Insekten besser zu schützen. Dazu schränkt sie den Einsatz von Glyphosat im Ackerbau und auf Grünland ein: Er darf künftig nur noch erfolgen, wenn es keine alternativen Möglichkeiten gibt, zum Beispiel bei schwer zu bekämpfenden Unkräutern oder auf erosionsgefährdeten Flächen.

Gänzlich verboten ist die Anwendung auf Flächen, die der Allgemeinheit dienen sowie im Haus- und Kleingartenbereich.

Zulassungsverbot ab 2024

Nach dem Auslaufen der EU-Wirkstoffgenehmigung für Glyphosat Ende 2022 und einer anschließenden einjährigen Abverkaufs- und Aufbrauchfrist dürfen dann ab 2024 keine nationalen Zulassungen für glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel mehr erteilt und diese Mittel auch nicht mehr angewendet werden.

Weitergehendes Landesrecht unberührt

Der Bundesrat stellt die Zustimmung zur Verordnung unter die Bedingung, dass auch künftig Landesrecht, das über das neue Bundesrecht hinausgeht, weiter gilt: In den Ländern bereits getroffene Vereinbarungen zwischen Naturschutz und Landwirtschaft dürften nicht verwässert werden.

Bundestagsbeschluss zum Schutz der Artenvielfalt gebilligt

Die Verordnung ist Teil des Aktionsprogramms Insektenschutz der Bundesregierung. Sie steht auch im Zusammenhang mit dem geänderten Bundesnaturschutzgesetz, das der Bundesrat wenige Stunden nach dem Bundestag am 25. Juni 2021 ebenfalls gebilligt hat. Es kann daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und anschließend wie geplant in Kraft treten.

Weitere Anstrengungen nötig

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf weiteren Handlungsbedarf hin. Er bittet die Bundesregierung, in enger Abstimmung mit den Ländern zusätzliche Vorschläge zum Schutz und zur Stärkung der Artenvielfalt zu erarbeiten - unter anderem durch noch mehr Reduktion von Pflanzenschutzmitteln.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anregungen des Bundesrates befasst - feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Stand: 25.06.2021

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