Gesetzesnovelle

Diese Pflichten bringt das neue Elektrogesetz 2022 für Händler

Veröffentlicht: 10.11.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 31.01.2023
Altgeräte in grüner Tonne

Am 1. Januar 2022 werden einige Änderungen zum Elektrogesetz in Kraft treten. Die Bundesregierung hat dazu eine Novelle des deutschen Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) verabschiedet. Ein Grund für die Änderung des Elektrogesetzes ist auch die Ausweitung anderer Gesetze, wie der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Beispielsweise soll durch gewisse Änderungen die Recyclingquote erhöht werden, da diese sich nicht wie geplant steigert. Daher soll die Schwelle zur Rückgabe von alten Elektrogeräten für Verbraucher möglichst niedrig gehalten werden. Dafür sorgt nun auch noch einmal die Novellierung des Elektrogesetzes.

Diese Änderungen werden kommen: 

  • Ausdehnung der Informationspflichten
  • Erweiterung der Rücknahmepflichten für Vertreiber (insbesondere für Lebensmittelhändler)
  • Anpassung der Berechnung der Quadratmeter-Schwelle
  • kostenfreie Rücksendung vieler Altgeräte im Fernabsatz

Der Hintergrund des Elektrogesetzes

Das Elektrogesetz stellt seit dem Jahr 2005 die nationale Umsetzung der WEEE-Richtlinie der Europäischen Union dar und betrifft sowohl Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, als auch Vertreiber der Geräte, und somit auch Online-Händler. Es regelt den Umgang für die Inbetriebnahme von neuen Elektro- und Elektronikgeräten und auch die Rücknahme und Entsorgung von Elektroaltgeräten. 

Eine Pflicht für Hersteller und Inverkehrbringer der Geräte stellt seitdem die Registrierung bei der Stiftung EAR dar, bevor sie auf den Markt gebracht werden dürfen. Auch Kennzeichnungspflichten sowie Informations- und Rücknahmepflichten spielen eine wesentliche Rolle.

Die einzelnen Änderungen im Detail

Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen, insbesondere Online-Händler betreffend, näher erläutert werden:

Ausdehnung der Informationspflichten

Händler trifft in Zukunft die Pflicht, bei Abschluss eines Kaufvertrages darüber zu informieren, dass ein Altgerät beim Kauf eines neuen Gerätes kostenlos zurückgegeben werden kann. Diese Regelung bezieht sich auf Bildschirme und Monitore mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern, für Wärmeüberträger und für Großgeräte. Ebenso muss der Verbraucher über die kostenfreie Abholung der Geräte in Kenntnis gesetzt werden und schon bei Abschluss des Kaufvertrages danach gefragt werden, ob er bei Lieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückgeben möchte. 

Tipp: Für Online-Händler sind diese Informationspflichten ebenso einzuhalten. Hierbei können diese so umgesetzt werden, wie die bereits bestehenden Informationspflichten nach dem Elektrogesetz – beispielsweise kann auf eine entsprechende Informationsseite verlinkt werden. Allerdings ist bei der Pflicht zur Nachfrage, ob ein Altgerät wieder mitgenommen werden soll, eine gewisse Mitwirkung des Kunden notwendig. Eine konkrete Nachfrage des Händlers hat daher zu erfolgen, umzusetzen beispielsweise durch eine Checkbox.

Erweiterung der Rücknahmepflichten 

Nach der bisher gültigen Rechtslage, waren nur Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern verpflichtet, diese unentgeltlich zurückzunehmen, wenn der Verbraucher gleichzeitig ein neues Elektrogerät der gleichen Geräteart erwirbt (sogenannte 1:1-Regel). 

Die Erweiterung der Rücknahmepflichten von Geräten betrifft vorrangig viele Supermärkte, welche ab dem 1. Januar 2022, anders als bisher, dazu verpflichtet sind, auch ohne Verkaufsfläche von 400 Quadratmetern nur für Elektrogeräte, Altgeräte zurückzunehmen. Das gilt für Läden, die mehrmals im Kalenderjahr Elektrogeräte zum Kauf anbieten und über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern verfügen.

Bei Geräten, deren äußere Abmessung nicht mehr als 25 Zentimeter betragen, müssen diese kostenfrei auf Verlangen des Verbrauchers zurückgenommen werden, auch wenn dafür kein neues Gerät erworben wird und der Händler das Gerät gar nicht selbst vertreibt (sogenannte 0:1-Regel). Die bisherige Beschränkung von maximal fünf Geräten wird künftig aber auf drei herabgesetzt. Diese Regelung gilt sowohl für Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, als auch für Vertreiber von Lebensmitteln, § 17 Absatz 1 ElektroG.

Kostenfreie Rücksendung vieler Altgeräte

Auch bei Fernabsatzgeschäften müssen einige Altgeräte künftig kostenfrei zurückgenommen werden. Die dafür bisher vom Verbraucher zu tragenden Versandkosten sollen dann vom Händler übernommen werden müssen. Damit soll für Verbraucher ein größerer Anreiz geschaffen werden, ein Altgerät zurückzusenden. 

Von der Pflicht zur unentgeltlichen Abholung sind Geräte der Kategorie 1, 2 und 4 umfasst. Bei diesen Kategorien müssen Online-Händler künftig den Kunden ermöglichen, das entsprechende Altgerät kostenfrei dem Transportdienstleister, der das neue Gerät liefert, mitzugeben. Zu diesen Gerätekategorien zählen etwa Bildschirme und Monitore, Kühl- und Gefrierschränke und Großgeräte mit einer Abmessung von mehr als 50 Zentimeter.

Für Geräte der Kategorien 3, 5 und 6 gilt die Regelung nicht. Online-Händler müssen allerdings geeignete Rückgabestellen in zumutbarer Entfernung des Kunden ermöglichen und Kooperationen mit dem stationären Handel oder Entsorgern schaffen. 

Die Rücknahmepflicht für Online-Händler gilt allerdings weiterhin erst ab einer Lagerfläche von 400 Quadratmetern allein für Elektrogeräte.

Anpassung der Berechnung der Quadratmeter-Schwelle

Bislang galt, dass Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte auf einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern verkaufen, verpflichtet sind, Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen. In Zukunft wird die Verkaufsflächengrenze beim Verkauf der Elektro- und Elektronikgeräte neu berechnet. Das gilt sowohl für den stationären Handel, als auch im Fernabsatz. 

Händler müssen dann bei der Berechnung der 400 Quadratmeter Verkaufsfläche alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte heranziehen. Bei Überschreitung dieser Grenze ist der Händler zur Rücknahme der Altgeräte verpflichtet. Betrachtet wird also nicht mehr nur die reine Verkaufsfläche, sondern auch die Lager- und Versandflächen müssen bei der Bestimmung der Quadratmeter einbezogen werden. Das wird dazu führen, dass mehr Händler durch die Zusammenrechnung die Grenze überschreiten und damit rücknahmepflichtig werden.

Online-Marktplätze und Fulfillment

Die Betreiber von Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister müssen sich nun erstmalig mit dem Elektrogesetz und dessen Vorgaben auseinandersetzen. Bisher bieten Marktplätze noch ein großes Schlupfloch für das Umgehen der geltenden Regelungen. Daher folgen zum 1. Januar 2023 (also erst ein Jahr später) massive Änderungen. 

Künftig haften Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister aufgrund einer Prüfpflicht zur regelmäßigen Kontrolle der angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte. Dem Verkäufer kann schon jetzt verboten werden, Geräte anzubieten, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Das wird nun auch auf die Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister ausgeweitet. 

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kommentare  

#8 Jens 2021-11-15 14:14
Nach meinem Verständnis wird hier doch doppelt kassiert!?
Ein E-Gerät darf erst in Umlauf gebracht werden, wenn es bereits über die WEE-Reg. monitär entsorgt wurde.
Nun soll der Händler zusätzlich den ökologischen Irrsinn des Transport eines Altgerätes quer durch Deutschland organisieren, bezahlen und dann auch noch die (kostenpflichti ge) Entsorgung am Standort vornehmen, und das, obwohl der Verbraucher das Gerät bei sich VOR ORT kostenlos und nahezu CO2-neutral abgeben kann??

Hab ich was verpasst oder falsch verstanden??

In dem Sinne hätte ich noch eine total tolle Idee:
Der Kunde könnte doch kostenlos den Verpackungsmüll zurücksenden dürfen? - dafür muss dann der Händler dem Kunden nach Erhalt der bestellten Ware automatisch einen leeren Umkarton zusenden und diesen nach Befüllung mit Verpackungsmüll (egal welchem) kostenlos (für den Verbraucher) abholen lassen.

Das wäre doch mal ne lustige und ökologische Idee - et Kreta´schen würde sich bestimmt freuen über so viel Kreativität in Sachen Umweltschutz
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#7 Michael 2021-11-15 10:37
Na, ist doch super. Am besten noch auf andere Abfallsorten erweitern. Dann packe ich meinen gesamten Hausmüll in Kartons und schicke ihn querbeet durch Deutschland an irgendwelche Händler.

Dieser Staat führt sich immer mehr wie eine Nanny auf. Alles von den Amerikanern gelernt, denen man explizit sagen muss, dass man keine lebenden Tiere zum Trocknen in die Mikrowelle legen darf.

Ich frage mich nur, wie wir die 80er und 90er überlebt haben mit den damals im Vergleich zu heute geringen Anforderungen an Mülltrennung?
Wobei, das ist ja eigentlich auch gar nicht das Problem des Endkunden der seit Jahrzehnten sortiert, sondern eher eine ausgefeilte und unübersichtlich e Gelddruckmaschi ne für den juristischen Sektor um auch künftig den Futtertrog voll zu halten.
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#6 Martin 2021-11-13 13:15
@ Andreas zu Fage ist was ist ein Wärmetauscher: --> einfach mal die verlinkten Kategorien bei ear anschauen.
Kategorie 1: Wärmeüberträger

Wärmeüberträger (jeglicher Größe) sind Elektrogeräte mit integrierten Kreisläufen, bei denen andere Substanzen als Wasser – z.B. Gase, Öle, Kühl- und Kältemittel oder Sekundärstoffe – zum Zweck der Kühlung/Heizung oder Entfeuchtung benutzt werden.

--> d.h. ein Wohungsdlüftung sgerät zählt nicht dazu, weil dort kein Kreislauf besteht.
Aber diese fallen vermutlich in Katageorie 4, Großgeräte wegen dem Aussenmaß.

Was Micha eben sagt ist vollkommen korrekt: Da wird Schrott durch das Land gekarrt, das man viel besser lokal im Entsorgungshof entsorgen könnten. Und die Kosten für diesen Blödsinn müssen dann nach die Händler tragen. Es macht schon lange kein Spaß mehr...
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#5 Micha 2021-11-11 08:06
Vielen Dank für die neuen Infos.

Also wenn ich richtig verstehe, mal folgendes - durchaus realistisches Szenario zu Veranschaulichu ng dieses ökologischen Irrsinns resp. dieser neuen Rücknahmepflicht:

Da kauft ein Münchener Internet-Kunde einen neuen Fernseher bei einem Hamburger Online-Händler. Dieser wird ihm per Diesel-LKW in den Süden geliefert. Der Kunde gibt dann anschließend das Altgerät nicht etwa selbst (bspw. auf dem Weg zum Einkauf) kostenlos bei einem ortsnahen Recyclinghof ab, sondern verpackt das Gerät, damit es widerum von München nach Hamburg verfrachtet wird, um es schließlich dort vom - für diesen Service bezahlenden(!) - Händler fachgerecht entsorgen zu lassen (bspw. bei einem örtlichen Recyclinghof).

Ich frage mich in der Tat: Wer denkt sich denn sowas aus? Und vor allem: Wann werden mündige Staatsbürger (sprich: Kunden) etwas mehr in die Eigenverantwort ung genommen? Ich bin jetzt seit gut 15 Jahren im Onlinehandel tätig. Die ständig strengere Überregulierung und die damit einhergehende, sukzessive Entmündigung geschäftsfähige r Menschen stehen nicht mehr im Verhältnis zum Schutz und Aufklärung dieser.
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#4 Christian Benyi 2021-11-11 00:45
Und wieder wird der Händler bestraft, weil Kunden keine Lust zum entsorgen hat.
Wird bestimmt einige geben, die überlegen ob sich das Geschäft noch profitabel ist. Irgendwann ist halt der Rabatt beim Einkauf aufgebraucht.
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#3 Susanne 2021-11-10 16:11
Zur 0:1 Regel,
Bedeuten die 25cm das Gurtmaß?

Kann ich also meine 3 alten Handys (weniger als 25cm Gurtmaß) zu meinem Elektrohändler um die Ecke bringen? Muss er diese annehmen, obwohl er keine Handys verkauft?
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#2 Sigi 2021-11-10 15:48
was genau sind Verkaufs- Lager- und Versandflächen ?
Lagerfläche die man mietet und wo die Regale mit Ware stehen oder Fläche der Regalböden?
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#1 Andreas 2021-11-10 14:19
Was versteht man eigentlich konkret unter "Wärmeüberträger"?

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Antwort der Redaktion

Lieber Andreas

Ein Wärmetauscher oder auch Wärmeübertrager , ist eine Vorrichtung, die thermische Energie von einem Stoffstrom auf einen anderen überträgt (Quelle: Wikipedia).

Beste Grüße
die Redaktion
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